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von türkischen Unterthanen um Aufnahme in den österreichischen 1869 Staatsverband, bei welchen die vorgängige Entlassung aus dem türkischen Staatsverbande auf Grund des neuen türkischen Nationalitätsgesetzes vom 19. Jänner 1869 beigebracht wird, die Entscheidung ohne weitere Einflussname des k. u. k. Ministeriums des Aeussern zu treffen sei, dass hingegen über solche Gesuche, bei denen dies nicht der Fall ist, die bisher übliche vorläufige Rücksprache mit dem k. u. k. Ministerium des Aeussern auch fernerhin Statt zu finden habe.

568.

29 septembre 1869.

Traité entre l'Autriche-Hongrie et la Saxe concernant la jonction des lignes ferrées à la frontière bohémo-saxonne près Weipert, Georgswalde et Warnsdorf. Conclu à Dresde. Ratifié à Vienne, le 2 mai 1871. Ratifications échangées à Dresde, le 13 mai 1871.

(R. G. B. 1871, Nr. 61.)

Staatsvertrag vom 29. September 1869 zwischen OesterreichUngarn und Sachsen, über die Eisenbahnanschlüsse an der böhmisch-sächsischen Grenze bei Weipert, Georgswalde und Warnsdorf. Abgeschlossen zu Dresden am 29. September 1869, ron Sr. k. und k. Apostolischen Majestät ratificirt zu Wien am 2. Mai 1871; die Ratificationen ausgewechselt zu Dresden am 13. Mai 1871.

Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; Apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen

etc. etc.

Nachdem zwischen Unserem Bevollmächtigten und dem Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Sachsen zum Zwecke der Vervollständigung der zwischen beiden Staaten bereits bestehenden Eisenbahnverbindungen ein aus 18 Artikeln, einem Separat- und Schlussprotokolle bestehendes Uebereinkommen zu Dresden am 29. September 1869 abgeschlossen und unterzeichnet worden ist, welches von Wort zu Wort lautet:

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn, und Seine Majestät der König von Sachsen, geleitet von dem Wunsche, die zwischen beiden Staaten bereits bestehenden Eisenbahnverbindungen im Sinne nachbarlicher Freundschaft noch ferner zu vervollständigen, haben, um

1869 zu diesem Behufe ein Uebereinkommen abzuschliessen, zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine k. und k. Apostolische Majestät:

Ihren wirklichen geheimen Rath Joseph Freiherrn von Werner Grosskreuz des Leopold-Ordens, Ritter des Ordens der eisernen Krone I. Classe und des St. Stephan-Ordens, Grosskreuz des königl. sächsischen und Albrechts-, des herzogtich sachsen-ernestinischen Haus-Ordens etc. etc., Mitglied des Herrenhauses im österreichischen Reichsrathe, Sr. k. und k. Apostolischen Majestät ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an dem königl. sächsischen Hofe, sowie an dem grossherzoglichen Hofe von Weimar, und den herzoglichen Höfen von Meiningen, Altenburg und Coburg-Gotha; Seine Majestät der König von Sachsen:

Ihren Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten Richard Freiherrn von Friesen, Ritter des HausOrdens der Rautenkrone, Grosskreuz des Verdienst-Ordens, Ritter des k. und k. österreichischen Ordens der eisernen Krone I. Classe, Grosskreuz des k. und k. österreichischen Franz-Joseph-Ordens u. s. w.;

welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer richtig befundenen Vollmachten, mit Vorbehalt der Allerhöchsten Ratification, über folgende Punkte übereingekommen sind:

Artikel I.

Es wird eine Eisenbahnverbindung zwischen Komotau und Annaberg über Weipert hergestellt.

Artikel II.

Auf der böhmischen Strecke dieser Bahn wird der Bau durch die privilegirte Buschtehrader Gesellschaft, auf der sächsischen Strecke entweder durch eine zum Baue dieser Bahn sich rechtzeitig bildende Gesellschaft, oder nach ertheilter ständischer Bewilligung auf Staatskosten geführt werden.

Artikel III.

Die königl. sächsische Regierung macht sich verbindlich, einer Gesellschaft, die sich zu diesem Zwecke bildet, die erforderliche Concession zu ertheilen, und die Vollendung des Baues bis zum 1. Juli 1871 zur Pflicht zu machen, im entgegengesetzten Falle aber auf dem nächsten Landtage die Genehmigung des Baues dieser Strecke bis zur Landesgrenze auf Staatskosten zu beantragen und dafern die ständische Genehmigung erfolgt, den Bau thunlichst zu beschleunigen.

Artikel IV.

Der Grenzbahnhof auf dieser Bahn wird bei Weipert errichtet.

Artikel V.

Sollte sich zum Baue einer Eisenbahn von einem Punkte der Chemnitz - Annaberger Staatsbahn aus über Olbernhau oder Marienberg bis zum Anschlusse an die Linie Kommotau-Weipert ein Unternehmer finden und die Concession der königl. sächsischen Regierung hiezu erhalten, oder sollte der Bau einer solchen Bahn von der königl. sächsischen Regierung auf Staatskosten beschlossen werden, so wird die k. und k. Regierung dem Zustandekommen dieser Bahn und dem Anschlusse derselben an die Linie Komotau-Weipert nicht nur kein Hinderniss entgegenstellen, sondern förderlich zu sein sich bestreben unter dem Vorbehalte, dass die diesfällige Concession zum Baue auf österreichischem Gebiete der königl. sächsischen Regierung oder einer sächsischen Gesellschaft nur in dem Falle ertheilt werden würde, wenn sich zu diesem Behufe nicht ein österreichischer Unternehmer bereit finden sollte.

Artikel VI.

Es wird ferner in kürzester Zeit eine Eisenbahnverbindung hergestellt zwischen Grossschönau einer- und Warnsdorf anderseits, mit Aufstellung des Grenzbahnhofes im letztgenannten Orte.

Artikel VII.

Da die königl. sächsische Regierung die Weiterführung dieser Bahn über österreichisches Gebiet vom Bahnhofe bei Warnsdorf bis zur böhmisch-sächsischen Grenze bei Seifhennersdorf beabsichtigt und den Bau der Bahn übernehmen will, so ertheilt die k. und k. Regierung ihre Genehmigung hiezu unter nachstehenden Bedingungen: a) Der königl. sächsischen Regierung wird auf österreichischem Gebiete das Recht der Expropriation nach den diesfalls in Oesterreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen zugestanden. b) Unbeschadet des Hoheits- und Aufsichtsrechtes der contrahirenden Regierungen über die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken soll die Bahnbetriebspolizei durch die Beamten der königl. sächsischen Eisenbahnbetriebsverwaltung auch auf österreichischem Gebiete gehandhabt und denselben jene Befugnisse eingeräumt werden, welche für die österreichischen Bahnen Geltung haben.

Auch wird die k. und k. Regierung Vorsorge treffen, dass diese
Bahnbeamten auf der in Oesterreich gelegenen Strecke in Aus-
übung der bahnpolizeilichen Amtshandlungen von den Staats-
organen die nöthige Unterstützung erhalten.

1869

1869

c) Die Ernennung der für den Betrieb auf der in Oesterreich gelegenen Strecke erforderlichen Beamten und Diener kommt der königl. sächsischen Regierung zu, welche über dieselben auch die Disciplinargewalt im Dienste auszuüben hat. Derselben. bleibt vorbehalten:

1. Die Untersuchung gegen die auf der bezeichneten Bahnstrecke und dem Bahnhofe zu Warnsdorf verwendeten sächsischen Staatsangehörigen

z) wegen etwaiger von ihnen durch Verletzung dienstlicher Obliegenheiten auf der Eisenbahn verursachten Unglücksfälle und Beschädigungen,

3) wegen der gegen den sächsischen Staat begangenen Verbrechen und Vergehen.

2. Hinsichtlich der Civiljustiz:

z) die Regulirung der Nachlässe jener Beamten und Diener,

3) die Beschlussfassung über die zu dem Vermögen derselben zu eröffnenden Concurse und die Leitung der letzteren, wobei jedoch der österreichischen Justizbehörde die Einleitung eines Particularconcurses zu dem auf österreichischem Gebiete befindlichen Theile solchen Vermögens unbenommen bleibt.

Die königlich sächsische Regierung wird die Behörde, welche sich dieser vorbehaltenen Gerichtsbarkeit zu unterziehen hat, bestimmen.

d) Die königlich sächsische Staatseisenbahnverwaltung wird von der im §. 69 der österreichischen Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 vorgesehenen Entrichtung eines Pauschaules für die erhöhten Kosten der Polizeiaufsicht und für die gefällsämtliche Ueberwachung enthoben.

e) Die königlich sächsische Staatseisenbahnverwaltung hat das Recht, die Drähte für den Betriebstelegraphen an die Pfähle des Staatstelegraphen zu befestigen.

f) Die Festsetzung der Tarife und der Fahrordnungen für die erwähnte Eisenbahn bleibt der königl. sächsischen Regierung vorbehalten.

g) Von der innerhalb des österreichischen Gebietes gelegenen Strecke der in Rede stehenden Eisenbahn sollen mit Rücksicht auf deren geringe Ausdehnung und Unselbstständigkeit mit Ausnahme der Grundsteuer für die eingelössten und sonst erworbenen Gründe und sonstigen Objecte keinerlei Abgaben und Steuern erhoben werden.

h) Die Dauer der von der k. und k. österreichischen Regierung zum Betriebe der fraglichen Eisenbahnstrecke ertheilten Concession

wird auf Sechzig Jahre, vom Tage der Betriebseröffnung an 1869 gerechnet, festgesetzt, nach deren Verlauf das Eigenthum der auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecke sammt allen unbeweglichen Zubehörungen ohne Entgeld kostenfrei und unmittelbar an den österreichischen Staat übergeht.

Sollte innerhalb dieser Concessionsdauer der Reinertrag nicht hinreichen, das Anlagecapital sammt Zinsen zu tilgen, so verbleibt der königl. sächsischen Regierung der ungeschmälerte Betrieb der Bahn auf so lange, bis nebst der Verzinsung auch der Ersatz des Capitals erfolgt ist.

Der k. und k. österreichischen Staatsverwaltung bleibt aber auch das Recht vorbehalten, die fragliche auf österreichischem Gebiete liegende Bahnstrecke zu jeder Zeit nach Vorausgegangener halbjähriger Kündigung gegen Erlag (in Silber) der Anlagekosten und der etwa hiervon ausständigen Zinsen einzulösen.

i) Im Falle die gedachte auf österreichischem Gebiete gelegene Bahnstrecke nach Ablauf der Concessionsdauer oder durch Einlösung von der k. und k. österreichischen Regierung erworben werden sollte, wird für die entsprechende Fortführung des Betriebes auf dieser Strecke durch ein besonderes Uebereinkommen Vorsorge getroffen werden.

Die Feststellung der näheren Modalitäten, unter welchen auf der ganzen Strecke der zollamtliche Abfertigungsdienst stattfinden soll, wird ein Uebereinkommen der beiderseitigen Finanzbehörden vorbehalten.

Sollte sich in der Folge das Bedürfniss einer Haltestelle für den Personenverkehr zwischen Warnsdorf und Seifhennersdorf zeigen, so wird selbe im beiderseitigen Einverständnisse errichtet werden.

Artikel VIII.

Der Betrieb auf der im böhmischen Gebiete gelegenen Strecke von der Landesgrenze nach Warnsdorf zu bis zur Landesgrenze in der Richtung nach Seifhennersdorf wird von der königl. sächsischen Staatseisenbahnverwaltung auf eigene Rechnung und nach Massgabe der für den Betrieb auf den sächsischen Staatsbahnen bestehenden Vorschriften geführt.

Letztere besorgt auch die Unterhaltung der Bahn, die Anstellung und Instruirung der Bahnwärter und überhaupt aller zum Betriebe und zum Behufe der Bahnunterhaltung nöthigen Officianten und Arbeiter.

Die böhmische Nordbahngesellschaft wird der sächsischen Staatsbahnverwaltung die Mitbenützung ihres Warnsdorfer Bahn

VI. Recueil.

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