Zeitschrift für Baiern und die angränzenden Länder, Svazek 2

Přední strana obálky
1816
 

Další vydání - Zobrazit všechny

Běžně se vyskytující výrazy a sousloví

Oblíbené pasáže

Strana 112 - Bekanntschaft wissen kann , daß sie es nicht unter ihrer W'-de halten, das Volk, mit dem und für das sie leben, in seiner ganzen Art zu seyn und sich zu äußern, also auch, in seiner Sprache zu beobachten— daß sie die Wichtigkeit solcher Beobachtungen nicht in Zweifel ziehen und aus - wenn auch nur flüchtiger— Vergleichung, älterer Urkunden, wissen werden , daß die eigenen Ausdrücke und Wendungen unsers gemeinen Mannes nicht immer regellose Verdrehungen oder , träge „Verhunzungen...
Strana 53 - Abgaben; 2. das Recht der Einwilligung bei neu zu erlassenden allgemeinen Landesgesetzen; 3. das Recht der Mitaufsicht über die Verwendung der Steuern zu allgemeinen Staatszwecken; 4. das Recht der Beschwerdeführung, insbesondere in Fällen der Malversation der Staatsdiener, und bei sich ergebenden Mißbräuchen jeder Art.
Strana 46 - Seine Königliche Hoheit der Prinz-Regent von Großbritanien und Hannover, können den Satz nicht anerkennen, daß selbst jetzt nach den Veränderungen, die in Teutschland vorgegangen sind, den Fürsten ganz unbedingte oder rein despotische Rechte über ihre Untertanen zustehen.
Strana 48 - Traktaten gestützt, sich davon ausschließen sollten, für die Stände, die sich zur Unterwerfung unter alle für Teutschlands Wohl...
Strana 47 - Landen, wo keine ständischen Verfassungen erhalten waren, hatten die Unterthanen gewisse und wichtige Rechte, welche die Reichsgesetze nicht allein bestimmt darlegten, sondern auch schützten.
Strana 67 - Hannovers dahin gegangen sei, zur Errichtung eines Bundes in Deutschland mitzuwirken, der nicht bloß ein politisches Band unter den verschiedenen Staaten, sondern zugleich, im Begriffe älterer Verfassungen, eine Vereinigung des gesamten deutschen Volkes in sich fasse. In dieser...
Strana 47 - Kein Fürst würde wünschen, in dem Lichte sich darzustellen, als hätte er mit einem fremden Fürsten einen Vertrag gegen seine Unterthanen eingehen wollen ; und selbst die Rheinbunds -Acte, weit entfernt den Fürsten despotische Rechte einzuräumen, beschränkte dieselben in wesentlichen Stücken.
Strana 69 - Betrachtungen, daß es besser scy vorläufig einen weniger vollständigen und vollkommenen Bund zu schließen als gar keinen...
Strana 62 - Mittel sichernde Verfassung erhalten. Die Rechte der Evangelischen gehören in jedem Staate zur Landesverfassung, und ihre, auf Friedensschlüssen, Grundgesetzen oder ändern gültigen Verträgen beruhenden Rechte werden ausdrücklich aufrecht erhalten.
Strana 42 - Bunbesgericht spricht anch über Klagen die über Verletzung des Bundesvertrags in einzelnen Ländern bei demselben erhoben werden. 11. Der Bundesvertrag setzt die Notwendigkeit einer (land-) ständischen Verfassung in jedem einzelnen Bundesstaate fest, und bestimmt ein Minimum der ständischen Rechte, überläßt es aber übrigens den einzelnen Ständen, ihren (Land-) Ständen nicht nur ein Mehreres einzuräumen , sondern auch ihnen eine der Landesart, dem Character der Einwohner und dem Herkommen...

Bibliografické údaje