Jahrbücher der Geschichte und Staatskunst [afterw.] Jahrbücher der Geschichte und Politik [afterw.] Neue Jahrbücher der Geschichte, der Staats- und Cameralwissenschaften [afterw.] Neue Jahrbücher der Geschichte und Politik. Herausg. von K.H.L. Pölitz, Svazek 2

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Karl Heinrich L. Pölitz
1837
 

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Strana 27 - So lange die Stände nicht versammelt sind, besteht, als Stellvertreter derselben, ein Ausschuß für diejenigen Geschäfte, deren Besorgung von einem Landtage zum andern zur ununterbrochenen Wirksamkeit der Repräsentation des Landes nothwendig ist.
Strana 28 - Ausschuß ob, die ihm, nach der Verfassung, zur Erhaltung derselben zustehenden Mittel in Anwendung zu bringen, und hievon bei wichtigen Angelegenheiten die in dem Königreich wohnenden Stände-Mitglieder in Kenntniß zu setzen, in den geeigneten Fällen bei der höchsten Staats-Behörde Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden einzureichen...
Strana 28 - ... Finanz-Ministerium zu berathen. Auch steht dem Ausschusse die Aufsicht über die Verwaltung der Staats-Schulden-Zahlungs-Casse zu. Insbesondere gehört es zu seinem Wirkungskreise, die für eine Stände-Versammlung sich eignenden Geschäfts-Gegenstände namentlich die Erörterungen vorgelegter Gesetzes-Entwürfe, zur künftigen Berathung vorzubereiten, und für die Vollziehung der landständischen Beschlüsse Sorge zu tragen. §. 189. Dagegen kann sich der Ausschuß auf solche Gegenstände, welche...
Strana 28 - Anwesenden einberufen. § 191 Bei jeder Stände-Versammlung hat der Ausschuß über dasjenige, was von ihm in der Zwischenzeit verhandelt worden ist, in einem Zusammentritte beider Kammern Rechenschaft abzulegen. § 192 Die Verrichtungen des Ausschusses hören mit der Eröffnung eines neuen Landtages auf, und werden nach einer bloßen Vertagung desselben, oder nach Beendigung einer außerordentlichen Stände-Versammlung, wieder fortgesetzt.
Strana 28 - Erforderniß der Umstände, besonders wenn es sich von der Anklage der Minister handelt, um Einberufung einer außerordentlichen Ständeversammlung zu bitten, welche in letzterem Falle nie verweigert werden wird, wenn der Grund der Anklage und die Dringlichkeit derselben gehörig nachgewiesen ist. Außerdem hat der Ausschuß am Ende der in die Zwischenzeit fallenden Finanzjahre...
Strana 119 - So dir Iemand einen Streich gibt auf deinen rechten Backen, Dem biete den andern auch dar; und so Iemand mit dir rechten will und deinen Rock nehmen. Dem laß auch den Mantel; und so dich Iemand nöthiget eine Meile, so gehe mit ihm zwei.
Strana 308 - Fall selten fehlschlagen wird, wenn es gilt, die Preßfreiheit von der Preßfrechheit, kühne aber ruhige Untersuchungen von kecken Verunglimpfungen, ernste Prüfung der gesellschaftlichen Einrichtungen von frevelhaften Angriffen auf dieselben, einen besonnenen, festen Ton und eine männliche kraftige Sprache von einer heftigen Leidenschaftlichkeit, zu unterscheiden.
Strana 28 - Jahrs mit dem Finanz-Ministerium zu berathen. Auch steht dem Ausschusse die Aufsicht über die Verwaltung der Staats-Schulden-Zahlungs-Casse zu. Insbesondere gehört es zu seinem Wirkungskreise, die für eine Stände-Versammlung sich eignenden Geschäfts-Gegenstände namentlich die Erörterungen vorgelegter Gesetzes-Entwürfe, zur künftigen Berathung vorzubereiten, und für die Vollziehung der landständischen Beschlüsse Sorge zu tragen. §. 189. Dagegen kann sich der Ausschuß auf solche Gegenstände...
Strana 343 - Versuch einer Statistik des preußischen Staates für Freunde der Wissenschaft, Geschäftsmänner und höhere Unterrichtsanstalten von Dr.
Strana 105 - Allgemeinen als ausdrücklich verboten anzusehen: alle Handlungen, wodurch Iemand eigenmächtig solche Zwecke zu verwirklichen strebt, welche nur in den durch Verfassung und Gesetze vorgeschriebenen Formen von dem Staate selbst, oder im Staate von den Gemeinden, oder in beiden durch die verfassungsmäßigen Behörden verwirklicht werden sollen; — ferner: jede Handlung, durch welche dem Gerech

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