Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der Deutschen consituirenden Nationslversammlung zu Frankfurt am Main, Svazek 8Franz Wigard Gedruckt bei J. D. Sauerländer, 1849 - Počet stran: 6886 |
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Abstimmung angenommen Antrag des Herrn Ausschuß Ausschusses Austrittsanzeige des Abgeordneten Auswanderung Berathung Bericht Berlin Beschluß Bestimmungen betreffend bitte bloß Bravo Breslau Bundes Bundesstaat burg Centralgewalt Centrum deßhalb Desterreich deutschen Bundes deutschen Volkes Deutschland Diejenigen Herren dieſe dieß Dietach einzelnen Einzelstaaten Entw erblichen erheben Erklärung ersten Lesung Fassung fich find Frage Frankfurt Freiheit Fürsten Gemeinden Gesetzgebung Gesez gewiß glaube Gleiche Eingabe Graf Groß großen Grund Grundrechte Haus Hönniger Interpellation Jena jezt Kaiser könnte Krotoszyn Lande lich Linken Majorität Maßregeln Minorität Mitglieder Mohl München muß namentlich Nationalversammlung nothwendig Oberviechtach Paragraphen Petitionen Politik Präsident Preußen preußischen Recht Regierung Reichenbach Graf Reichs Reichsgericht Reichsgewalt Reichsministerium Reichsministerium der Finanzen Reichstag Reichsverfassung Sache Schleswig Schüler Schuß Sigung Simon Sizung soll Staaten Staatenhaus Steyermark Stimmen Stuttgart Theil Trier übergeben überreicht unsere Vaterlandes Vereins Verfassung Verfaſſungs Verfassungs-Ausschuß Verhältniß Versammlung Volkshaus volkswirthschaftlichen vorbehalten Vorschlag Wahl Weilburg weiß Welder Wien Wigard wohl wollen Wort Würtemberg Zusaß Zweibrücken zweite Lesung
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Strana 5784 - Staate in seinem Frieden gestört oder gefährdet wird; 2) wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch Einheimische oder Fremde gestört oder gefährdet wird. Doch soll in diesem Falle von der Reichsgewalt nur dann eingeschritten werden, wenn die betreffende Regierung sie selbst dazu auffordert, es sei denn, daß dieselbe dazu notorisch außer Stande ist oder der gemeine Reichsfrieden bedroht erscheint; 3) wenn die Verfassung...
Strana 5839 - ... er nicht schon versammelt ist, ohne Berufung zusammen, in der Art, wie er das letzte Mal zusammengesetzt war. Der Kaiser, welcher die Regierung antritt, leistet vor den zu einer Sitzung vereinigten beiden Häusern des Reichstages einen Eid auf die Reichsverfassung. Der Eid lautet: »Ich schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu vollziehen. So wahr mir Gott helfe.
Strana 5811 - Reichsverfassung. b) Streitigkeiten zwischen dem Staatenhause und dem Volkshause unter sich und zwischen jedem von ihnen und der Reichsregierung, welche die Auslegung der Reichsverfassung betreffen, wenn die streitenden Theile sich vereinigen, die Entscheidung des Reichsgerichts einzuholen. c) Politische und privatrechtliche Streitigkeiten aller Art zwischen den einzelnen deutschen Staaten.
Strana 5825 - VIII § 117 Ein Mitglied des Reichstages darf während der Dauer der Sitzungsperiode ohne Zustimmung des Hauses, zu welchem es gehört, wegen strafrechtlicher Anschuldigungen weder verhaftet, noch in Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger Ausnahme der Ergreifung auf frischer That.
Strana 5809 - Befugniß steht jedem Hause in Betreff einer Verhaftung oder Untersuchung zu, welche über ein Mitglied desselben zur Zeit seiner Wahl verhängt gewesen, oder nach dieser bis zu Eröffnung der Sitzungen verhängt worden ist.
Strana 5793 - Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte durch die Regierung und zur Hälfte durch die Volksvertretung der betreffenden Staaten ernannt. In denjenigen deutschen Staaten, welche aus mehreren Provinzen oder Ländern mit abgesonderter Verfassung oder Verwaltung bestehen, sind die durch die Volksvertretung dieses Staates zu ernennenden Mitglieder des Staatenhauses nicht von der allgemeinen...
Strana 5770 - Die Reichsgewalt hat die Oberaufsicht über diese Anstalten und Einrichtungen. Es steht ihr zu, die betreffenden Staaten zu gehöriger Unterhaltung derselben anzuhalten, auch dieselben aus den Mitteln des Reiches zu vermehren und zu erweitern.
Strana 5787 - Diese Würde ist erblich im Hause des Fürsten, dem sie übertragen worden. Sie vererbt im Mannsstamme nach dem Rechte der Erstgeburt.
Strana 5804 - Abänderungen in der Reichsverfassung können nur durch einen Beschluß beider Häuser und mit Zustimmung des Reichsoberhaupts erfolgen. Zu einem solchen Beschluß bedarf es in jedem der beiden Häuser: 1. der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder; 2. zweier Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens acht Tagen liegen muß; 3. einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei jeder der beiden Abstimmungen.
Strana 5963 - Preußen zumuthcn, daß es über Sein oder Nichtsein mit uns in Verhandlung trete; ja, ich erkläre es offen, sowohl Deutschlands als Preußens wegen dürfen wir nicht wünschen, daß Preußen im mindesten in seinem Bestände erschüttert werde, bis Deutschland sicher und fest für die Ewigkeit gegründet ist.