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werden mussten, die theils die Union Irlands mit Grossbritanien herbeiführten, theils die Emancipation der Katholiken und eine weniger mangelhafte Vertretung der einzelnen Theile des vereinigten Königreichs anbahnten. Doch darf ich nach dem näheren Zwecke dieser Sammlung die einzelnen Parlaments acte, die darüber festgestellt sind, hier nicht vollständig aufnehmen, weil sie durch die beiden späteren Grundgesetze in Bezug auf Emancipation der Katholiken und Reform vollständig erledigt und überflüssig geworden sind. Aber die Union

mit Irland, wodurch das Irische Parlament in seiner Selbstständigkeit aufgelöst und nur als ein durch die Zahl seiner Stimmen eingeengter Theil dem Parlamente von Grossbritanien einverleibt wurde, hat ihre fortdauernde Einwirkung auf die innere Gestaltung des gesammten politischen Lebens in diesem Reiche geäussert, und zwar mit jedem folgenden Jahrzehend in erweitertem Maassstabe, wobei wir die Repeal-Stürme zur Wiederauflösung dieser Union ganz ausser Acht lassen, da sie doch nur mehr Lärm verursachen, als einen wesentlichen Einfluss auf den Gang der allgemeinen Staatsverwaltung und Gesetzgebung ausüben. Diese Union Grossbritaniens mit Irland, beschleunigt durch den Fortgang der Französischen Revolution, und durch die in Folge derselben entstandenen Verwickelungen Irlands in die Französischen Angelegenheiten bei dem fortgesetzten Kampfe Grossbritaniens gegen die Revolution, erfolgte vermittelst einer Parlamentsacte vom 2. Juli 1800.

druckt als St. 19. George III. Chapter XLIV. in Taylor B. of R. pg. 248–51. wurde die Toleranz in Bezug auf die Dissenter-Gemeinden weiter ausgedehnt, und ihre Lehrer und Prediger von aller administrativen Verfolgung und Beahndung befreit. Sie wurden nur verpflichtet nachfolgenden Eid zu beschwören und zu unterschreiben: „ich N. N. erkläre feierlich in der Gegenwart des allmächtigen Gottes, dass ich ein Christ und Protestant bin, und dass ich glaube, dass die Schriften des Alten und Neuen Testamentes, wie sie gemeiniglich unter den Protestantischen Kirchen aufgenommen sind, den geoffenbarten Willen Gottes enthalten, und dass ich dieselben als die Richtschnur für meine Religionslehre und meine religiöse Handlungsweise annehme". Alle Dissenters, die diesen Eid abgeleistet, wurden dadurch befähigt, ungehindert den Unterricht der Jugend übernehmen zu dürfen, und überhaupt alle diejenigen Stellen einzunehmen, die nicht ausdrücklich für die Mitglieder der Englischen Kirche vorbehalten waren. Für die politische Stellung ist noch die Libell-Acte aus dem J. 1792 bemerkenswerth, „An Act to remove doubts respecting the Functions of Juries in cases of Libel", abgedruckt als St. 32. George III. Chapter LX. bei Taylor B. of R. pg. 247-48, durch welche die Zweifel über die Functionen der Jury in den politischen PressProcessen erledigt wurden, indem dieselben zu dem vollkommen gleichmässigen Verfahren hiefür, wie in allen anderen Criminalfällen, angewiesen wurden.

XIV. Die Unionsacte zwischen Grossbritanien und Irland. Aus d. J. 1800*)

Da für das Wohl und die Sicherheit Grossbritaniens und Irlands und für die Befestigung der Stärke, Macht und Hülfsquellen des Britischen Reichs geeignet erscheint, solche Massregeln zu ergreifen, welche für die angemessensten erachtet werden, diese beiden Königreiche Grossbritanien und Irland in ein einziges zu vereinigen, in der Art und unter den Bedingungen, welche durch die Acte der betreffenden Parlamente von Grossbritanien und Irland geordnet sind.

Artikel I.

So ist festgesetzt, dass zur Herstellung einer Union auf der Grundlage, die auf den Beschlüssen der beiden Häuser des Parlamentes von Grossbritanien beruht, und auf Befehl Seiner Majestät in der an das Irische Parlament durch Seine Excellenz den Lord-Statthalter gesandten Botschaft mitgetheilt ist, geeignet erscheint als ersten Artikel der Union vorzuschlagen, dass die Königreiche Grossbritanien und Irland vom ersten Tage des Januarmonats im Jahre 1801 für immer zu einem einzigen Königreiche vereinigt sein sollen, und dass die Form des königlichen Titels sowie die der Reichskrone des Königreichs und den davon abhängenden Besitzungen angehörenden Titel, eben so auch die Wappen, die Flaggen und Fahnen von solcher Beschaffenheit sein sollen, wie es Seiner Majestät gefallen wird, dieselben in einer königlichen, mit dem grossen Siegel des vereinigten Königreichs besiegelten Proclamation zu bestimmen.

Artikel II.

Es ist ferner festgesetzt, dass zu demselben Endzwecke der Vorschlag für geeignet erscheint, dass die Nachfolge zu der kaiserlichen Krone des vereinigten Reichs und der davon abhängenden Besitzungen in Uebereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen und Formen der Union zwischen England und Schottland geordnet werden soll.

Artikel III.

Es ist festgesetzt, dass vorgeschlagen werden soll, dass das besagte vereinigte Königreich in einem einzigen und demselben Parlamente vertreten werde, welches man das Parlament des vereinigten Königreichs von Grossbritanien und Irland nennen wird.

Artikel IV.

Es ist festgesetzt vorgeschlagen zu werden, dass als Peers von Irland, von der Zeit der Union ab, vier geistliche Lords nach der Reihenfolge der Session und 28 weltliche Peers in dem Hause der Lords sitzen und Stimme führen werden, und dass 100 Vertreter der Gemeinen**), nämlich je 2 für jede

*) Ich liefere von derselben nur die Deutsche Uebersetzung, da die Acte keine allgemeinen Rechte enthält und nur die administrative Vereinigung und Uebertragung Englischer Rechte auf Irland feststellt. Eine Französische Uebersetzung derselben ist bei Dufau Collect. d. Const. I. pg. 414-19. Eine recht beachtenswerthe Abhandlung über diese Union liefert Genz polit. Journal, Jahrg. 1800, pg. 449-710.

**) Unter den Irländischen Mitgliedern konnten 20 für das erste vereinigte Parlament die Aemter der Regierung behalten, ohne neuen Wahlen unterworfen zu sein. Der Grafschaften in Irland giebt es 31, also 62 Grafschafts-Mitglieder.

Grafschaft, 2 für die Stadt Dublin, 2 für die Stadt Cork, 1 für die Universität zu Dublin, und je 1 für eine jede der 33 angesehensten Städte und Flecken, Irland in dem Hause der Gemeinen des Parlamentes des vereinigten Königreichs vertreten sollen: dass einem jeden Besitzer der Flecken, welche ihre Privilegien für den Zutritt zum Parlament verlieren werden, als Entschädigung die Summe von 15,000 Pfd. Sterling gezahlt werden sollte. Dass das Parlament von Irland noch vor der Union den Modus ordnen soll, nach welchem die geistlichen Lords, die weltlichen Peers und die Vertreter der Gemeinen, welche bestimmt sein werden in dem Parlamente des vereinigten Königreichs ihren Sitz einzunehmen, zu dem besagten Parlamente einberufen werden sollen. Dass diese Bestimmungen als ein Theil der Union betrachtet und in den bezüglichen Parlamentsacten mitbegriffen werden sollen, durch welche die besagte Union genehmigt und eingerichtet werden soll. Dass alle Anfragen in Bezug auf die Wahl der Peers von Irland für das vereinigte Parlament in demselben durch das Haus der Lords entschieden werden sollen, und dass alle Male, wo Gleichheit der Stimmen bei den Wahlen stattfinden sollte, die Namen der Peers, welche diese Gleichheit haben werden, auf gleiche Papierzettel geschrieben und in einer Glasvase eingeschlossen werden sollen: der Peer, dessen Name zuerst durch den Schreiber des Hauses aus der Vase gezogen wird, soll der erwählte sein. Dass ein Peer von Irland nicht gewählt werden kann, um eine Grafschaft, eine Stadt oder einen Flecken von Grossbritanien in dem Hause der Gemeinen des vereinigten Parlamentes zu vertreten, als nur unter der Bedingung, dass er, so lange er in dem Hause der Gemeinen einen Sitz einnehmen wird, weder wählbar noch Wähler sein kann für das Haus der Peers von Seiten Irlands und dass über ihn geurtheilt werden soll, wie über ein Mitglied des Hauses der Gemeinen, wenn er sich in eine gerichtliche Untersuchung verwickelt fände. Dass Seine Majestät und Ihre Nachfolger das Recht haben sollen Peers für Irland zu erwählen, jedoch so, dass die Zahl der Peers nicht diejenige übersteigen darf, welche am 1. Januar 1801 bestand; und dass man nur einen Peer erwählen dürfe, wenn eine Peerie während eines Jahres erledigt gestanden hätte, ohne dass sich Jemand eingefunden, um sie als Erbschaft in Anspruch zu nehmen, indem dann der Titel als erloschen zu betrachten wäre: aber wenn sich in der Folge ein zum Anspruche Berechtigter meldete, dessen Ansprüche als begründet befunden würden, so sollte sein Anspruch anerkannt werden, und man würde dann nicht einen neuen Titel ernennen können, um denjenigen zu ersetzen, welcher als vernichtet gelten sollte vor der besagten Reclamation. Dass alle zweifelhafte Fragen, die Wahlen der Vertreter von Irland in dem Hause der Gemeinen des vereinigten Parlaments betreffend, auf dieselbe Weise entschieden werden sollen, als für die Repräsentanten von Grossbritanien, indem man jedoch auf die Local-Verhältnisse dabei Rücksicht nimmt: dass die Bedingungen und Erfordernisse, welche für die Stellung eines Vertreters im Hause der Gemeinen verlangt werden, dieselben für Irland wie für Grossbritanien sein sollten. Dass sobald Seine Majestät, Seine Erben oder Nachfolger ihr Gefallen erklären sollten, das erste vereinigte Parlament der beiden Königreiche zu halten, oder ein jedes andere in der Zukunft, eine königliche Proclamation, besiegelt mit dem grossen Siegel des vereinigten Königreichs, an die 4 geistlichen Lords, an die 28 weltlichen Peers und an die 100 Mitglieder des Hauses der Gemeinen gerichtet werden sollte, um sich zum vereinigten Parlamente zu begeben, in der Art, welche durch eine Acte der gegenwärtigen Session geregelt werden soll: und dass, wenn Seine Majestät den 1. Januar, oder noch

vorher, durch ein mit dem grossen Siegel von Grossbritanien besiegeltes Ausschreiben erklärte, dass es ihm angemessen erschiene, dass die Mitglieder der gegenwärtigen Session des Parlamentes von Grossbritanien zugleich die Mitglieder des ersten Parlamentes des vereinigten Königreichs sein sollten für Grossbritanien, dann die das gegenwärtige Parlament bildenden Mitglieder als die Vertreter Grossbritaniens in dem ersten Parlamente des vereinigten König. reichs anerkannt sein sollten. Und dass, sowie Seine Majestät dieses erste Parlament für einen von ihm bestimmten Tag oder Ort zusammenrufen wird, die vier geistlichen Lords, die 28 weltlichen Peers und die 100 Vertreter der Gemeinen zu dem besagten Parlamente gesandt werden und sich mit den Mitgliedern, welche Grossbritanien vertreten werden, in ihren betreffenden Häusern vereinigen sollen. Dieses Parlament soll aber nur soviel Zeit dauern können, als das gegenwärtige Parlament von Grossbritanien gedauert haben würde, wenn die Union nicht stattgefunden hätte: nichtsdestoweniger würde Seine Majestät es auch noch vorher auflösen können. Dass die Lords und die Vertreter der Gemeinen an dieselben Eide und Erklärungen gebunden sind, welche das Gesetz gegenwärtig dem Parlamente von Grossbritanien vorschreibt, bis dass vom Parlamente des vereinigten Reichs darüber anderweitig beschlossen sein sollte. Dass die 4 geistlichen Lords, die 28 weltlichen Peers und die 100 Mitglieder der Gemeinen für Irland dieselben Privilegien geniessen sollen, als die Peers und die Mitglieder der Gemeinen von Grossbritanien: dass die genannten Lords oder Peers, wenn einer oder mehrere von ihnen in den Fall kommen sollten in eine gerichtliche Untersuchung zu gerathen, auf dieselbe Weise zusammenberufen werden und für die Aburtheilung selbst dieselben Prärogative haben sollen, wie die anderen Peers des vereinigten Reichs. Dass die geistlichen Lords von Irland und ihre Nachfolger den Rang und den Vorgang unmittelbar nach den geistlichen Lords von Grossbritanien haben sollen, die von demselben Stande und Grade sind; dass es auf dieselbe. Weise bei den weltlichen Peers stattfinden soll, und dass sie ihren Rang vor denjenigen Peers einnehmen sollen, die nach der Union von Grossbritanien ernannt wurden: endlich dass sie durchaus dieselben Privilegien geniessen, und dass der Rang der für Irland nach der Union ernannten Peers sich nach dem Datum ihrer Peers-Ernennung regeln wird.

Artikel V.

Es ist festgesetzt vorgeschlagen zu werden, dass die Kirche von England und die von Irland*) in eine einzige vereinigt werden sollen; dass die Erzbischöfe, Bischöfe und Prediger von England und Irland zusammengerufen werden und von Zeit zu Zeit sich versammeln können, in Uebereinstimmung mit den für die Kirche von England bestehenden Vorschriften: dass die Lehre, der Gottesdienst und die Kirchenzucht der vereinigten Kirche durch die Anordnungen aufrecht erhalten werden sollen, welche gegenwärtig für die Kirche von England festgesetzt sind; und dass die Kirche von Schottland in ihrem Gottesdienste, ihrer Lehre und ihrer Kirchenzucht nach den für die Kirche von Schottland festgestellten Gesetzen erhalten werde.

Artikel VI.

Es ist festgesetzt vorgeschlagen zu werden: 1) dass die Unterthanen Seiner Majestät in Grossbritanien und in Irland von dem 1. Jan. 1801 ab und in der Folgezeit berufen sein sollen, ganz dieselben Privilegien und Vergünstigungen zu geniessen, für dieselben Gegenstände, Producte des Bodens, der

* Wohlverstanden ist hier nur von der Protestantischen Kirche die Rede.

Industrie oder der Manufacturen in allen Hafenplätzen und an allen Ortschaften des vereinigten Königreichs oder der von ihm abhängenden Besitzungen. Eben so sollen in allen Verträgen, welche durch Seine Majestät oder durch Seine Erben mit fremden Mächten geschlossen werden, Seine Unterthanen von Irland zu denselben Privilegien als diejenigen von Grossbritanien berufen sein und auf demselben Fusse stehen.

2) Dass von demselben Tage zu rechnen, nämlich vom 1. Ian. 1801 ab, alle Verhinderungs-Maassregeln und alle Gebühren von der Ausfuhr der Producte des Bodens, der Industrie und der Manufacturen aus dem einen in das andere Königreich aufhören, und dass die genannten Gegenstände in Zukunft aus einem der beiden Länder in das andere ausgeführt werden können, ohne irgend welche Gebührnisse zu zahlen.

3) Dass alle diejenigen Gegenstände, welche unter den hier aufgeführten sich nicht befinden, als besonderen Abgaben unterworfen, in Zukunft aus einem der beiden Länder in das andere frei von allen Abgaben eingeführt werden sollen, ausser von einer Ausgleichungs-Abgabe (Countervailing), wie sie in der diesem Artikel beigefügten Schedula No. 1.*) angegeben ist, und dass die darauf aufgeführten Gegenstände während 20 Jahre (von der Union ab zu rechnen) denjenigen Abgaben unterworfen bleiben sollen, welche in der diesem Artikel beigefügten Schedula No. 2.**) näher bezeichnet sind: diese Gegenstände sind Kleider, verarbeitete Metallwaaren u. s. w.

Artikel VII.

Es ist festgesetzt vorgeschlagen zu werden, dass die Geldsummen, welche sich aus der Bezahlung der Zinsen des Tilgungsfonds (Sinking fund) ergeben, zur Verminderung des Hauptstocks der in beiden Königreichen vor der Union contrahirten öffentlichen Schuld, fortdauernd getrennt für Grossbritanien und Irland, jede für den sie betreffenden Antheil verwaltet werden sollen: Dass für die Dauer von 20 Jahren, von der Union ab zu rechnen, die Auflagen von Grossbritanien und Irland für die jährlichen Ausgaben in dem ebenmässigen Verhältnisse von funfzehn Siebzehntheilen (7) für Grossbritanien und zwei Siebzehntheilen (7) für Irland gezahlt werden sollen. Dass nach dem Ablaufe dieses Zeitraums von 20 Jahren die künftigen Ausgaben des vereinigten Königreichs, eben so wie die Zinsen und Steuern für die vor der Union contrahirte öffentliche Schuld, in einem Verhältnisse gezahlt werden sollen, wie das vereinigte Parlament für angemessen erachten wird, nachdem man eine Vergleichung des wirklichen Werthes der Einfuhr und der Ausfuhr in den beiden Ländern nach einer Schätzung der Preise in den der Revision unmittelbar vorangegangenen drei Jahren angestellt hat: oder nachdem man eine Vergleichung der Consumtion der Quantitäten der nachfolgenden Gegenstände während der letzten drei Jahre gemacht hat; diese Gegenstände sind Bier, Branntwein, Wein, Thee, Taback, Malz, Salz und Leder: oder nach dem Resultate aus diesen beiden Vergleichungen, zusammengehalten mit dem Betrage der Einkünfte in einem jeden der beiden Länder, wenn man den Betrag einer allgemeinen Steuer während desselben Zeitraums von Jahren und den der besonderen Auflagen von den oben genannten Gegenständen für den

*) Da der in diesem Vertrage bestimmte Zeitraum bereits abgelaufen ist, und diese Abgaben nicht mehr gezahlt werden, so habe ich die Schedula ausgelassen.

**) Aus dem in der vorstehenden Anmerkung bezeichneten Grunde ist hier auch die Schedula No. 2. ausgelassen.

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