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Zusam. 63 14,995,138 | 31,770,615 der Juden zum Eintritt in das Unterhaus bei den bestehenden Vorschriften zur Sprache. Die im Decbr. 1847 zur Beseitigung dieser Umstände durch Lord John Russell ins Parlament eingebrachte Bill hat bei der ersten Lesung im Unterhause eine entschiedene Majorität für sich erlangt und gewährt wohl die festbegründete Aussicht, mit eben derselben bei der dritten Lesung durchzukommen: worauf denn auch ihre Entscheidung im Oberhause wohl kaum zweifelhaft sein dürfte. Bei der Thronbesteigung der Königin Victoria wurde die Zahl

*) Der Acre 43,560 Q. Fuss Rh. 83,341 Q. Fuss Französ.; mithin sind 10 Acres ungefähr 16 Preuss. Morgen.

der in Oberhause sitzenden Peers auf 394 angegeben, wovon 272 erst seit dem Regierungsantritte des Königs Georgs III. 1760 zu dieser erblichen Würde erhoben waren. Nach dem neuesten Verzeichnisse derselben für die gegenwärtige Parlamentssession*), die mit dem Nov. 1847 ihren Anfang genommen, beträgt die Zahl der Peers 453, wovon 14 minderjährig sind und 439 an den Sitzungen Theil nehmen können. Unter den letzteren sind 3 Prinzen vom königlichen Geblüte, 26 Herzöge, 33 Marquesses, 168 Grafen, 32 Viscounts und 147 Barone, 3 Erzbischöfe und 27 Bischöfe der Englischen Kirche (in England und Irland). - Die 16 Schottischen und 28 Irländischen Repräsentations-Peers der Schottischen und Irländischen Nobility sind schon unter den oben angeführten Marquesses, Grafen und Viscounts begriffen, denn von jenen sind 1 Marq., 7 Grafen, 1 Viscount und 7 Barone, von diesen sind 1 Marq., 14 Grafen, 5 Viscounts und 8 BaNach der politischen Färbung werden mit Ausschluss der Prinzen von Geblüt 262 Conservative und 174 Whigs unter den Peers gezählt.

rone.

Standing-orders (Geschäftsordnungen) giebt es sowohl für das Oberhaus, wie für das Unterhaus; sie sind aber theilweise veraltet, und theilweise gilt nur ein allmählich eingeführtes Herkommen, z. B.: Die Session des Oberhauses gilt für vollzählig, wenn 3 weltliche und 1 geistlicher Lord anwesend sind. Die jährlichen Sitzungen des Parlaments dauern 6 bis 8 Monate; ihr Anfang ist verschieden, gewöhnlich im Novbr., Decbr. oder Januar; der Schluss erfolgt in der Regel im Juni oder Juli. Eine der längsten Parlamentssessionen war die erste unter der Regierung der Königin Victoria, sie dauerte vom Novbr. 1837 bis zum 16. August 1838, in welcher das Unterhaus 173 Sitzungen, zusammen von 1134 Stunden Dauer gehalten hat. Das vollständigste Werk über die jetzt vorkommenden Gebräuche und bestehenden Privilegien des Parlaments ist das nachfolgende: Thomas Erskine (Barrister at Law and Assistant librarian of the House of Commons) a Treatise upon the Law, Privileges, Proceedings and Usage of Parliament, London 1844, gr. 8vo. 496 pg. Das erste Buch behandelt in 6 Capiteln die Verfassung, die Gewalt und die Privilegien des Parlaments, das zweite Buch erläutert in 17 Capiteln das Verfahren und die Praxis im Parlament bei den Petitionen und den Public Bills, das letzte Buch handelt in sechs Capiteln von dem Verfahren bei Privat-Bills.

*) Olivier's Parliamentary and Political Director, for the Session 1848; New Parlament corrected to September 1847, London 8vo.

Die vereinigten Staaten

von

Nord-Amerika.

Quellen. Hazard, historical Collection of the State Papers and public Documents of the united States, Philadelphia 1792, 2 vol.4to.: Diese Sammlung enthält alle Urkunden über die wichtigen inneren und auswärtigen Angelegenheiten der vereinigten Staaten bis zur Errichtung der Präsidenten-Würde für George Washington im J. 1789. An diese Sammlung schliesst sich als officielle Fortsetzung in einem noch vollständigeren Umfange an: State Papers and pu blic Documents of the united States, from the accession of George Wa shington to the presidency, exhibiting a complete view of our foreign relations since that time. Published under the Patronage of Congress. Including confidential Documents, now first published. Boston. Second edition X. vol. 8vo. 1817. Diese sehr wichtige Sammlung reicht bis zum J. 1816 und ist als eine vollständige Quellensammlung für das allgemeine specielle Staatsrecht und Völkerrecht der vereinigten Staaten anzusehen. John Biören, Duane Philadelphia and R. C Wightmann, Laws of the united States of America from the 4th of March 1789 to the 4th of March 1815, including the constitution of the united States, the old act of Confederation, treaties and many other valuable ordinances. Published under the authority of an act of congress, Washington 5 vol. 8vo. 1815. Diese Sammlung ist gleichfalls durch eine Congressacte ins Leben geführt, und als officielle Handsammlung der wichtigsten Congressacten und Staatsverträge seit der Präsidentschaft Washington's zu beachten. Als Fortsetzung dieser Sammlung ist der 6. Band zu Washington 1822 in 8vo. erschienen und reicht bis zum 4. März 1821. Die ganze Sammlung enthielt mit Einschluss dieser Fortsetzung 2337 Congressacten und 143 politische Verträge.

Hülfsmittel. Josph. Story commentaries on the constitution of the united states with a preliminary review of the constitutional history of the colonies and states before the adoption of the constitution. Boston 1833, 8vo Dieses recht brauchbare Werk, sowohl über die frühere Verfassung der einzelnen Colonien, als über den Bundesstaat seit 1776, ist in einer deutschen Uebersetzung zu Leipzig bei Hinrichs 1836. 8vo. erschienen: zu vergleichen ist dafür Mittermaier kritische Zeitschrift der Rechtswissenschaft des

Auslandes Bd. VIII. 1-34. u. Bd. IX. 1-39*). - Die Verfassungen der vereinigten Staaten Nord-Amerika's, aus dem Engl. übersetzt von Ge. Hnr. Engelhard, Frankfurt a. M. 1834. 2 Bde. 8vo.: eine wortgetreue und angemessene Uebersetzung, die an einzelnen Stellen bei den Special-Verfassungen der Staaten auch mit Anmerkungen begleitet ist. Rob. Mohl, das Bundesstaatsrecht d. Ver. Staaten v. N. Amerika, Tübing. 1828. 8vo. -Benj. L. Oliver, the rights of an American Citizen, with a commentary on state reights and on the constitution and policy of united States, Boston 1832. 8vo. - John Marshall (Chief Justice of the United States) the writings upon the federal Constitution, Boston 1839, gr. 8vo. Alexis de Tocqueville de la Democratie en Amerique, Paris 1835, édit. 2de.; Deutsch bearbeitet von Rüder, mit einem Anhange über die Nord-Amerikanischen Verfassungen, Leipzig 1836. 2 Bde. 8vo.

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Zur allgemeinen Kenntnissnahme von den geschichtlichen, bürgerlichen und sittlichen Zuständen der vereinigten Staaten sind vorzugsweise zu empfehlen: Dav. Ramsay the history of the American revolution, Boston 1789. 2 vol. 8vo., ins Deutsche übersetzt von G. K. Seidel, Berlin 1794, 4 Bde. 8vo.: es reicht bis zum Frieden, und ist dann im Original von Ramsay selbst aus den Acten des Congresses bis 1808, und von Samuel Stanhope Smith bis 1813 fortgesetzt, Boston 1817. 8vo. - James Grahame (Esq.) the history of the united states of North-America from the plantation of the British Colonies till their revolt and declaration of Independance, London 1836. 4 vol. 8vo.: eine treue und genaue, aber sehr weitläufige Compilation, die jedoch mit entschiedener Vorliebe für Nordamerika geschrieben ist. — Th. Bancroft the history of the united States of America from the discovery of the American Continent, London 1834-37. 4 vol. 8vo. L. Kufahl, Geschichte der vereinigten Staaten von Nord-Amerika bis auf die neueste Zeit, Berlin 1832-34, 3 Bde. 8vo.: ein recht brauchbares und übersichtliches Handbuch für die Geschichte dieses Staates. Chevalier, Lettres sur les états de l'Amerique Septentrionale, Paris 1836. 2 vol. 8vo.; deutsche Uebersetzung, Leipzig 1837, 2 Bde. 8vo. Francis Grund, die Amerikaner in ihren moralischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen, von dem Verfasser selbst aus dem Englischen übersetzt, Tübingen 1837. 8vo.: ein lebendiges und wohl auch getreues Bild dieser Lande. N. H. Julius (Dr.) Nordamerika's sittliche Zustände, nach eigenen Anschauungen in den J. 1834-36, 2 Bde. Leipzig 1839. 8vo. F. v. Raumer, die vereinigten Staaten von Nordamerika, Leipzig 1845. 2 Bde. 8vo.

Während die Entwickelung der Britischen Staatsverfassung in allen ihren Grundgesetzen fortdauernd ein geschichtliches Fortschreiten bekundet, und vor jeder allgemeinen Umgestaltung zurücktritt, die nach bestimmten Principien auf einmal durchzuführen wäre, sehen wir in der Nordamerikanischen Verfassung eine völlig neue politische Erscheinung, die weder auf die Britische, noch auf irgend eine an

*) Eine Vergleichung der verschiedenartigen Verhandlungsweise in den gesetzgebenden Körpern von Grossbritanien und den vereinigten Staaten von Nordamerika gewährt das Handbuch des Parlamentarrechts von Thom Jefferson (der selbst Präsident der vereinigten Staaten in den J. 1801–9 war), von welchem Leop. v. Henning eine Deutsche Uebersetzung geliefert hat, Berlin 1819. 8vo.

dere frühere im Alterthum oder Mittelalter, als auf eine Norm für die Vertheilung der souverainen Staatsgewalt und die verschiedenen Acte der Gesetzgebung und Verwaltung zurückblickt. Die dreizehn Englischen Colonien, die im siebzehnten und in der ersten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts auf der Ostküste des Nordamerikanischen Continents begründet waren, hatten sämmtlich nach dem allgemeinen Charakter von Ackerbau-Colonien den selbstständigeren Entwickelungsgang einer für sich bestehenden und in ihrer Vertheidigung vorzugsweise auf sich selbst hingewiesenen Nation genommen. Diese unterhält nur so lange die Verbindung mit dem Mutterlande, als das gemeinschaftliche Interesse dadurch beiden grösseren Vortheil bringt, und nicht zu drückende Anforderungen des Mutterlandes aus einseitigen Zwecken Opfer verlangen, welche mit den Vortheilen jeder Verbindung in keinem Gleichgewichte mehr stehen, und deren Abwehr durch die Entfernung der zwingenden Macht des Mutterstaates, sowie durch das erstarkte Selbstständigkeitsgefühl der zu einer grossen Volksmasse vereinigten Colonisten erleichtert wird. Die eigenthümlichen Verhältnisse dieser Englischen Colonien bestanden aber besonders darin, dass sie nicht wie andere Europäische Colonien in Amerika, Asien und Africa hauptsächlich auf einzelne Stationen beschränkt waren, die grössere Masse aus Eingeborenen, Mischlingen und Sclaven zusammengesetzt blieb, dass sie eben so wenig unmittelbar von der Regierung des Mutterlandes als abgesonderte Provinzen militärisch streng verwaltet wurden, sondern vielmehr dass sie in unruhigen Zeiten des Mutterlandes als Asyle vieler Tausende von Unzufriedenen mit den politischen und religiösen Verhältnissen der Heimath, unter dem Schutze von Freiheitsbriefen, zum Theil als dargebotener Lohn für grosse oder bisweilen auch nur für scheinbare dem Vaterlande geleistete Dienste, auf der Basis der freien Englischen Communalverfassung und der dort erworbenen practischen Erfahrung sich entwickelten. Nur die jüngste Colonie Georgien wurde mit unmittelbarer Theilnahme von Seiten der Englischen Regierung seit 1733 unterstützt und behauptet, um für die älteren Colonien eine Schutzwehr gegen Florida und die Französischen Ansiedlungen am Missisippi aufzustellen.

Die Charters oder Freiheitsbriefe der vier unter König Carl I. errichteten Colonien (1629-38)*), welche gemeinschaftlich unter dem

*) Massachusetts erhielt seinen Freiheitsbrief am 4. März 1628, abgedruckt in Hazard's histor. Collection vol. I. pg. 327; New-Hampshire, 1629 begründet, stand bis 1679 mit Massachusetts vereinigt, und wurde von da ab erst eine eigne Provinz. Connecticut war als Colonie bereits 1636 begründet, theils von Massachusetts, theils durch neue Einwanderer aus Eng

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