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inneren Zustände und dem wachsenden Reichthum des Landes nicht die Form von dem Wesen der bestimmenden Macht unterschieden..

Ganz anders gestalteten sich aber diese Verhältnisse, als das Haus Stuart, bei einer ganz verschiedenen Entwickelung der Schottischen Verfassung in anderen Ansichten von der königlichen Gewalt gebildet, durch Erbrecht zum Besitz der Reiche England und Irland gelangte, und diese 1603 zu einem gemeinschaftlichen Staatsverbande mit Schottland vereinigte *), obschon auch ohne diese Verbindung das Britische Reich unter Elisabeth bereits zu einer Europäischen Grossmacht sich emporgeschwungen hatte, und in gleichem Aufschwunge selbst nicht einmal unter dem ersten Könige dieses Hauses Jacob I. (1603-1625) weiter fortschritt. Die persönliche Schwäche dieses Königs, das schwankende Benehmen seiner vertrauten Rathgeber, das ungemessene Verlangen von Geldbewilligungen, vor allen Dingen aber die wiederholten Eingriffe der königlichen Gewalt in die Rechte der persönlichen Sicherheit und Redefreiheit der Mitglieder beider Parlamentshäuser, und die bedrohte Stellung der Anhänger der Presbyterialkirche und aller Evangelischen, welche nicht streng der Episcopalkirche huldigten, riefen die ersten Proteste des Unterhauses hervor (1. Dec. 1621 und liessen die alten grossen Freiheitsbriefe als ein unzweifelhaftes Geburtsrecht und die heiligste Erbschaft der Engländer mit lebhaftem Eifer in Anspruch nehmen. Nur eine Regierung wie die des Königs Heinrich VIII. und seiner Tochter Elisabeth wäre im Stande gewesen, den aufgeregten Enthusiasmus für eine unverkürzte Behauptung der alten Landesfreiheiten wieder zu beschwichtigen. Aber der ersichtliche Verfall des Staates bei geschmälertem Volkswohlstande, der Mangel an Uebereinstimmung in der Staatsverwaltung bei überaus starker Steigerung der Geldbedürfnisse, und zwar mehr für den Hofstaat und schamlose Bereicherung der ersten Günstlinge als für die aus dem anerkannten Landesinteresse hervorgehenden Staatsausgaben: alles dies bewirkte als eine unausbleibliche Folge den Wiederaufbau der alten Englischen Landesverfas sung aus den drei letzten Jahrhunderten des Mittelalters, jedoch mit solchen Modificationen für die königliche Gewalt und ihr Verhältniss zu beiden Häusern des Parlaments, wie sie die veränderte Entwickelung der innern und auswärtigen Verhältnisse Englands nothwendig verlangte. Dies war schon vorbereitet unter den letzten Jahren der Regierung Jacobs I., und wurde weiter fortgeführt unter Carl I. (1625, hinger. 1649), dann aber durch die Revolution unterbrochen.

*) König Jacob I. nannte bereits 1604dasvereinigte Reich Grossbritanien (Great Britain) und strebte nach völliger Union der inneren Verhältnisse, die jedoch selbst für Schottland erst nach einem Jahrhunderte erreicht wurde, wie dies aus der unten folgenden Unionsacte vom 16. März 1707 hervorgeht,

Es waren also keine neuen Rechtsverwilligungen, welche von Carl 1. 1627 begehrt und nach einigem Widerstreben erlangt wurden: es war nur eine zeitgemässe Anerkennung der nie aufgehobenen, sondern nur theilweise in Vergessenheit gebrachten Landesfreiheiten, und die eben deshalb der frischen Anerkennung von des Königs Seite bedurften, weil Carl I. seit seinem zweiten Regierungsjahre noch weit willkührlicher als sein Vorgänger durch fortgesetzte Handlungen die Nichtbeachtung der Landesverfassung offen an den

VII. The Petition Exhibited to His Majestie by the Lords Spirituall and Temporall and Commons, concerning divers Rights and Libertise of the Subjects: with the Kings Majesties Royall Aunswere thereunto in full

Parliament.

Anno tertio Caroli primi anno domini 1627*).

Memorandum quod Domini Spirituales et Temporales et ipsi de Domo Communi in hoc presenti Parliamento congregati sepius inter se consuluerunt de quadam Petitione de Recto Domino Regi exhibenda, Quequidem Peticio Die Mercurii Vicesimo octavo Die Maji per ipsos Dominos et Communes dicto Domino Regi exhibita fuit. Eidemque Peticioni Dominus noster Rex regale suum Responsum in pleno Parliamento dedit Die Sabbati Septimo Die Junii proxime sequenti, Cujus quidem Peticionis et Responsi Tenor sequitur in hec verba, videlicet:

The Peticion Exhibited to His Majestie by the Lords Spirituall and Temporall and Commons in this present Parliament assembled concerning divers Rights and Liberties of the Subjects: with the Kings Majesties Royall Aunswere thereunto in full Parliament.

To the Kings most Excellent Majestie.

Humbly shew unto our Soveraigne Lord the King the Lords Spirituall and Temporall and Commons in Parliament assembled, That whereas it is declared and enacted by a Statute made in the tyme of the Raigne of King Edward the first commonly called Statutum de Tallagio non concedendo**), That no Tallage or Ayde should be layd or levyed by the King or his Heires in this Realme without the good will and assent of the Archbishopps Bishopps Earles Barons Knights Burgesses and other the Freemen of the Commonaltie of this Realme, And by Authoritie of Parliament holden in the five and

*) Abgedruckt mit einem Facsimile dieser Urkunde unter der Aufschrift „Inrollment of the Petition of Rights 3 Charles I.", das von dem im Reichsarchiv aufbewahrten Original entnommen ist, in den Statutes of th. R., vol. V. pg. 23-24.

**) Vgl. oben pg. 70.

Tag legte, durch die maasslosen Geldverschleuderungen, durch die rasch aufgehäuften Schulden der Krone, durch die Aufhebung des Parlaments im J. 1626, ohne dessen Bewilligung dennoch das Tonnengeld weiter forterhoben und eine Zwangsanleihe aufgebracht war. Diese königliche Anerkennung wurde in der Bestätigung der nachfolgenden Bill of Right gewährt, welche in dem zweiten Parlamente Carls I. *) 1627 zur königlichen Acte erhoben wurde.'

VII. Die Petition, welche Sr. Majestät durch die geistlichen und weltlichen Lords und die Gemeinen vorgelegt ist, betreffend verschiedene Rechte und Freiheiten der Unterthanen, mit des Königs Antwort auf dieselbe im vollen Parlamente.

Aus dem dritten Regierungsjahre Carls I. 1627.

Es ist zu bemerken, dass die geistlichen und weltlichen Lords und die Mitglieder des Hauses der Gemeinen, welche in diesem gegenwärtigen Parlamente versammelt sind, öfters unter sich über eine Petition berathen haben, die dem Könige in Betreff der Rechte vorgelegt werden müsse: welche Petition am Mittwoch d. 28. Mai selbst durch die Lords und die Gemeinen dem Könige vorgelegt ist, und auf welche Petition unser König seine königliche Antwort in vollem Parlamente am Sonnabend d. 7. des nächstfolgenden Juni-Monats ertheilt hat. Der Inhalt dieser Petition und königlichen Antwort lautet wörtlich also:

Die Petition, welche Sr. Majestät durch die geistlichen und weltlichen Lords und durch die Gemeinen, die in diesem gegenwärtigen Parlamente versammelt, vorgelegt ist, betreffend verschiedene Rechte und Freiheiten der Unterthanen mit des Königs Majestät Antwort darauf in vollem Parlamente.

An des Königs durchlauchtigste Majestät.

Unterthänigst stellen unserem souverainen Landesherrn und Könige wir im Parlamente versammelte geistliche und weltliche Lords und Gemeinen vor, dass da es erklärt und festgesetzt ist durch ein zur Zeit der Regierung des Königs Eduard I. gemachtes Statut, welches gemeinhin genannt ist Statutum de Tallagio non concedendo, dass weder eine Auflage noch eine Beisteuer von dem Könige oder seinen Erben in diesem Königreiche gesetzt oder erhoben werden solle ohne die Bewilligung und Zustimmung der Erzbischöfe, Bischöfe, Grafen, Barone, Ritter, der Abgeordneten der Städte und Flecken und der anderen freien Männer der Gemeinen dieses Königreichs: und da es ferner durch den Beschluss des Parlamentes, welches in dem fünfund

*) Das zweite Parlament wurde zu Westminster zu Anfang des dritten Regierungsjahres dieses Königs gehalten, das vom 27. März 1627 bis zum 26. März 1628 währte. Die Genehmigung selbst erfolgte bereits am 7. Juni, also 1627 und nicht 1628, wie gemeinhin das Datum dieses Grundgesetzes angegeben wird, euch bei Hume, Lingard, Hallam u. s. w. Vgl. überdies über die dabei vorkommenden Facta Hallam, Constitut histor. vol. II., das ganze siebente Cap.

Schubert, Verfassungsurkunden.

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twentith yeare of the raigne of King Edward the third*), it is declared and enacted, That from thenceforth no person should be compelled to make any Loanes to the King against his will, because such Loanes were against reason and the franchise of the Land, And by other Lawes of this Realme it is provided, that none should be charged by any charge or Imposicion called a Benevolence nor by such like Charge; by which the Statutes before mencioned and other the good Lawes and Statutes of this Realme your Subjects have inherited this Freedome, That they should not be compelled to contribute to any Taxe Tallage Ayde or other like Charge not sett by common consent in Parliament.

Yet neverthelesse of late divers Commissions directed to sundry Commissioners in severall Counties with Instruccions have issued, by meanes whereof your people have been in divers places assembled and required to lend certaine sommes of mony unto your Majestie, and many of them uppon their refusall soe to doe have had an Oath administred unto them not warrantable by the Lawes or Statutes of this Realme, and have been constrayned to become bound to make apparance and give attendance before your Privie Councell and in other places; and others of them have been therefore imprisoned confined and sondry other waies molested and disquieted. And divers other charges have been laid and levied upon your people in severall Counties by Lord Lieutenants Deputie, Lieutenants Commissioners for Masters, Justices of Peace and others by Commaund or Direccion from your Majestie or your Privie Councell against the Lawes and free Customes of the Realme.

And where alsoe by the Statute called The great Charter of the Liberties of England, Itis declared and enacted, That no Freeman may be taken or imprisoned or be disseised of his Freehold or Liberties or his free Customes or be outlawed or exiled or in any manner destroyed, but by the lawfull Judgment of his Peeres or by the Law of the Land.

And in the eight and twentith yeere of the raigne of King Edward the third it was declared and enacted by authoritie of Parliament, that no man of what estate or condicion that he be, should be put out of his Land or Tenements nor taken nor imprisoned nor disherited nor put to death without being brought to auns were by due processe of Lawe: Neverthelesse against the tenor of the said Statutes and other the good Lawes and Statutes of your Realme to that end provided, divers of your Subjects have of late been imprisoned without any cause shewed: And when for their deliverance they were brought before your Justices by your Majesties Writts of Habeas corpus there to undergoe and receive as the Court should order, and their Keepers

*) Vgl. oben pg. 73.

zwanzigsten Jahre der Regierung des Königs Eduard III. gehalten wurde, erklärt und festgesetzt ist, dass von diesem Zeitpunkte ab Niemand genöthigt werden solle, wider seinen Willen dem Könige ein Darlehn zu machen, weil solche Darlehne gegen die Vernunft und die Freiheit des Landes wären: und da ferner durch andere Gesetze dieses Königreiches vorgesehen ist, dass Niemand be lastet werden solle durch irgend eine Belastung oder Anforderung, welche genannt wird eine freiwillige Gabe, noch durch irgend eine solche ähnliche Belastung: dass also in diesen vorher erwähnten Statuten und anderen guten Gesetzen und Statuten dieses Königreichs Eure Unterthanen diese Freiheit ererbt haben, dass sie nicht genöthigt werden sollen beizusteuern zu irgend einer Steuer, Auflage, Beihülfe oder irgend einer andern ähnlichen Belastung, die nicht durch den gemeinschaftlichen Beschluss im Parlamente festgestellt ist.

Nichtsdestoweniger ist seit kurzer Zeit von verschiedenen Commissionen der Befehl erlassen an besondere Commissarien in mehreren Grafschaften, welche mit Instructionen versehen sind, auf deren Grundlage sie Euer Volk an verschiedenen Orten versammelt und von demselben verlangt haben, eine gewisse Summe Geld Euer Majestät darzuleihen. Und einige von diesen Versammelten haben auf ihre Weigerung so zu thun jenen Commissarien einen Eid ableisten müssen, der nach den Gesetzen und Statuten dieses Königreichs nicht zu rechtfertigen ist, und sind genöthigt worden sich für verpflichtet zu erklären, vor Eurem Geheimen Rathe und an anderen Plätzen sich zu stellen und Folge zu leisten. Und einige von diesen sind seitdem verhaftet, ins Gefängniss gesperrt und auf verschiedene andere Weise belästigt und beunruhigt. Und mehrere andere Lasten sind auf Euer Volk gelegt und von demselben gefordert, in mehreren Grafschaften durch die Lord-Lieutenants, durch die Lieutenants-Commissarien für die Musterung der Truppen, durch die Friedensrichter und durch andere Leute auf Befehl oder Anordnung von Eurer Majestät oder Eurem Geheimen Rathe, gegen die Gesetze und das freie Herkommen dieses Königreichs.

Und da auch ferner durch das Statut, welches das grosse Grundgesetz der Landesfreiheiten von England genannt wird, erklärt und festgesetzt ist, dass kein freier Mann ergriffen, oder ins Gefängniss gelegt, oder seines freien Besitzthums, seiner Rechte oder der freien Satzungen des Gewohnheitsrechtes beraubt, oder ausserhalb des Gesetzes erklärt, oder verbannt, oder auf irgend eine Weise zu Tode gebracht werden solle, es sei denn nach dem gesetzlichen Urtheile seiner Standesgenossen oder nach dem Rechte des Landes.

Und in dem achtundzwanzigsten Jahre der Regierung des Königs Eduard III. ist durch Parlaments-Beschluss erklärt und festgesetzt worden, dass kein Mann, von welchem Stande und in welcher Lage er auch sein möge, aus seinen Ländereien oder Pachtungen getrieben, noch verhaftet oder ins Gefängniss gesetzt, noch enterbt noch mit dem Tode bestraft werden solle, ohne nicht zu der Möglichkeit gekommen zu sein, auf dem angemessenen Rechtswege sich zu vertheidigen.

Nichtsdestoweniger sind gegen den Inhalt der genannten Statuten und anderer guter Gesetze und Statuten Eures Königreiches, die zu diesem Zwecke gegeben sind, verschiedene Unterthanen Eurer Majestät in letzter Zeit ins Gefängniss gesetzt worden, ohne dass man die Veranlassung dazu erkannt hätte. Und wenn sie zu ihrer gerichtlichen Ueberlieferung vor Eure Richter auf Eurer Majestät Habeas-Corpus-Mandate geführt wurden, um hier die Strafe zu erleiden und zu empfangen wie der Gerichtshof sie anordnen würde, und ihre

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