| Karl Heinrich Ludwig Pölitz - 1825 - 1120 str.
...Oberhauple des Staats vereiniget bleiben und der Souverain kann durch eine landständischc Vcr.' fassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. Artikel 58. Die im Bunde vereinten souverainen Fürsten dürfen 22 .'.!. !, ... Teutschland. . '..:.'... | |
| Peter Joseph Floret - 1822 - 404 str.
...Souverainität zu folge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereiniget bleiben müsse und der Souverain durch eine landständische Verfassung...Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stande gebunden werden könne. Durch diese Disposition des Articels werden die Souverainitätsrechte... | |
| Johann Christoph Freiherr von Aretin - 1824 - 300 str.
...zu Folge die gesammte Staatsgewalt im Oberhaupte des Staates vereinigt se»n, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung...Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Dieses ist ganz der gereinigten Theorie der konstitutionellen Monarchie angemessen, welche keine Trennung... | |
| 1835 - 594 str.
...Staatsgewalt in dem Dberhaupte des Staats vereinigt bleiben solle, und der SouIahrb. 8r Jahrg. VI. 33 verain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stand« gebunden werden könne. Folglich ist die Souverainetät der Fürsten darin beschränkt , daß... | |
| Karl Heinrich L. Pölitz - 1846 - 590 str.
...Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben und der Souverain kann durch eine londständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Dazu gehört der Beschluß der Bundesversammlung vom 16. August 1824: „Es soll in allen Bundesstaaten,... | |
| Karl Heinrich Ludwig Pölitz - 1830 - 930 str.
...die gc sammle Staarsgcwall in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben, u«b der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mit» Wirkung der Stande gebunden werden (Art. 57). — Die im Bunde vereinten souvcrainen Fürsten... | |
| 1832 - 374 str.
...Grundbegriffe zufolge, diegesammtc Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben mufs und der Souverain durch eine landständische Verfassung...der Ausübung bestimmter •Rechte an die Mitwirkung derStände gebunden werden kann"; sie bestimmt ferner: „Die im Bunde vereinten souverainen Fürsten... | |
| Karl Heinrich Ludwig Pölitz - 1832 - 706 str.
...Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine londständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. . > Art. 58. Die im Bunde vereinten souverainen Fürsten dürfen durch keine landstandische Verfassung... | |
| Theodor Mundt - 1832 - 94 str.
...in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der , Souverain kann durch eine landstandische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Landstande dieser Art, welche den Souverain in der Ausübung bestimmter Rechte binden können, würden... | |
| Baden (Germany) - 1833 - 156 str.
...Wiener Schlußacte die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben muß, und der Souverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter RechteandieMitwirkung der Ständegebunden werden kann, so ist auch ein deutscher Souverain, als Mitglied... | |
| |