Archiv für Rechtsfälle die zur Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals gelangt sind, Svazek 271858 |
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Allgem alſo Anspruch Anwendung Appellations Appellations-Richter Archiv für Rechtsfälle ausdrücklich Bauerschaft Beamten Befugniß begründet behauptet beiden Belecke Beschluß Besizer besonders Bestimmung Beweis Bückeburg Bürgerlichen Gesetzbuchs causa daher demgemäß derselbe deshalb deſſelben deſſen dieſe Eigenthum Entschädigung Entscheidung erachtet Erbrecht Erbvertrages Erkenntniß erste Richter erster Instanz Erwerbung Fall Fiskus fraglichen Fuß Gebäude gemacht gemäß gemein gemeinschaftlichen Gericht Gerichts-Ordnung Geseze Gewohnheitsrecht Grafschaft Mark Grund Grundgerechtigkeit Grundstücks Gütergemeinschaft Handlungen hiernach Imploranten Indossament Inkolat iſt Jahre Judikate Juli Kinder Kläger Klägerin Konkurse Landrechts läßt lichen März muß müſſe Muthung Nichtigkeitsbeschwerde Nießbrauch nothwendig Ober-Tribunal Parteien Personen Präjudiz Provokanten Reallast Recht rechtliches rechtliches Gehör Rechtsf Rechtsfälle Bd resp Rthlrn Sache Schornsteinfeger ſei ſein ſelbſt Senat Servitut ſich ſie Sizung soll ſondern Staate Thatsachen Theil Theilung überlebenden Ehegatten unerlaubte Urtheil Vergl Verhältniß Verjährung Verklagten verlegt Vermögen Verordnung Verpflichtung Verpflichtungsgrund Vertrag verurtheilt vielmehr vorige Richter vorliegenden Vorschriften Wechsel Wechsel-Ordnung Widerklage Wittwe zweite Richter
Oblíbené pasáže
Strana 371 - Die Gesellschaft ist zum Ersatz verpflichtet für allen Schaden, welcher bei der Beförderung auf der Bahn, an den auf derselben beförderten Personen und Gütern, oder auch an...
Strana 365 - Kredit nicht gleichgestellt werben soll) bedarf der Zustimmung des Handelsministeriums, welches dieselbe an die Bedingung eines festzustellenden Zins» und Tilgungsfonds zu knüpfen befugt ist. §. ?Die Gesellschaft ist befugt, die für da...
Strana 189 - Eigentümer das Recht, seine Sache, die seiner Gewahrsam ohne seinen Willen entnommen ist, oder vorenthalten wird, von jedem Inhaber und Besitzer zurückzufordern, und nach ß 17.
Strana 175 - Einzelne Grundstücke, Gefälle und Rechte, deren besonderes Eigenthum dem Staate, und die ausschließende Benutzung dem Oberhaupte desselben zukommt, werden Domainen - oder Cammergüter genannt." § 12: „Auch diejenigen Güter, deren Einkünfte zum Unterhalte der Familie des Landesherm gewidmet worden, sind als Domainengüter anzusehen.
Strana 3 - Maassen hinaus, jede zu vierzehn. Lachtern ins Gevierte gerechnet. §. 4. Mit der vorstehenden Verleihung zum gevierten Felde soll die ewige Teufe nach senkrechten Ebenen verbunden sein. §. 5. Bei der Verleihung eines gestreckten Feldes auf einem Flötz wird, statt der bisherigen Vierung, sowohl dem ersten Finder, als jedem nachfolgenden Muther eine ausgedehntere Vierung zugestanden, welche nach dem Ermessen der verleihenden Bergbehörde bestimmt werden soll, jedoch nicht über fünfhundert Lachter...
Strana 210 - An. 108. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden. Art. 109. Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen Gesetze in Tätigkeit.
Strana 299 - ... Erfordernisse eines eigenen (trockenen) Wechsels sind: 1) Die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache; 2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Order der Aussteller Zahlung leisten will; 4) die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll (Art.
Strana 215 - Die früheren Gesetze und Verordnungen über die Landgemeindeverfassungen in den sechs östlichen Provinzen...
Strana 210 - Aufgehoben ohne Entschädigung sind: 1. die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Gewalt sowie die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und Privilegien; 2. die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren Erbuntertänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbeverfassung herstammenden Verpflichtungen.
Strana 237 - Sache können nur Klagen, bei welchen ein dingliches Recht auf die Sache zum Grunde liegt, nicht aber bloss persönliche angestellt werden.