Jahrbücher des Grossherzoglich badischen Oberhofgerichts, Svazek 5Schwan- und Götz, 1840 |
Obsah
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Absicht Anwalt Appellation Auersberg Auflösung Auflösungsklage ausdrücklich Badischen Bedingung begründet Begründung behauptet Beklagten bestimmten Beweis blos Bundesversammlung cher Code Napoleon daher deſſen dieſes Ehefrau Eigenthum Eiken Einrede Entscheidungsgründe erkannt Erkenntniß Erklärung erst Erwägung Fiscus Folge Forderung Frage Frist Fürsten Geding Geld gemacht Gerichte geschehen Geseße Gesetz Gesetzgeber Großh Großherzogl Großherzoglichen Grund Grundbuch Handlungen hinsichtlich Hofgericht Instanz iſt Jahre jeßt Kast Käufer Kaufpreis Kaufschillings Kaufvertrag Kinder Klage Klägerin Kohlen Kosten L. R. Saßes L. R. Sat Landrechts laſſen läßt leßten lich Liegenschaften Ludw muß müſſe nemlich neuen neuen Rechtes nothwendig Nußnießung Oberappellation Oberhofgericht Papiere Pflichttheil Promulgation Rappenau Recht rechtliche Rechtsgeschäft Richter Sache Saß Schuld schuldig ſelbſt seyn ſich ſie soll ſondern Standesherrschaft Steinkohlen Streitverkündung Thatsache theils unserer Urkunde Verbindlichkeit Verjährung Verkäufer Vermögen Vers Vertrag Verzug vorbehalten vorliegenden Falle Vorschrift Vortheil Wechsel Weimer Werth Widerklage Widerruf Wiederkaufs Wiederkaufsrecht Zahlung Zinsen zufolge
Oblíbené pasáže
Strana 418 - Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal-Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen...
Strana 175 - Fällen an die competenten Behörden des Bundes-Staats, in welchem die Besitzungen der Mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren gelegen sind, zur Entscheidung gebracht werden müssen, so bleibt denselben doch, im Fall der verweigerten gesetzlichen und verfassungsmäßigen Rechtshülfe, oder einer einseitigen zu ihrem Nachtheil erfolgten legislativen Erklärung der durch die Bundes-Acte ihnen zugesicherten Rechte, der Recurs an die Bundes-Versammlung vorbehalten; und diese ist in einem solchen...
Strana 64 - Gesetz wirtlich ein interpretirendtS sty: sofort heißt es: sie lönnen aber da, wo einem Richter das ältere Gesetz dunkel oder zweideutig ist, von ihm als Richtschnur seiner Bestimmung berücksichtigt werden, auch für Fälle, die vor der Vertundung der Auslegung sich zutrugen, hier gibt der Gesetzgeber dem Richter wieder, was er ihm eben lnrz zuvor genommen hat. Er stellt also Alles in das »rbitlium ^ucliei...
Strana 69 - Leitung des Richters in der Anwendung dieses Grundsatzes auf vorkommende Fälle , geben Wir hier nebst der Anzeige...
Strana 69 - Buches von Bürgschaften ist nicht der Tag des verbürgten Hauptvertrags, sondern der Tag der leistenden Bürgschaft derjenige, welcher bestimmt, ob die Bürgschaft als vor oder nach dem 1.
Strana 328 - Art. 1376. ,Wer wissentlich oder aus Irrthum etwas annimmt, das ihm als Zahlung auf eine vermeinte, aber nicht vorhandene Forderung gegeben wurde, wird verbindlich das ungebührlich Empfangene dem Zahler zu ersetzen.
Strana 15 - Vereinbarung getroffen : 1. Die Frage, ob das Gericht, dessen Urtheil zum Vollzug gebracht werden soll, zur Entscheidung competent war, ist nach der Gesetzgebung des Staates zu benrtheilen, dorn jenes Gericht angehört.
Strana 214 - Flußbausachcn — von Gleichstellung der für's Ganze „oder für einen Bezirk getragenen Lasten die Frage ist; „wenn aber entweder bei den einzelnen...
Strana 431 - Bund bh jeder mit den Ländern, hinsichtlich deren er damals im Besitze der Landeshoheit war, oder die er da» «als als Staatsgebiet inne hatte.
Strana 423 - Vergleichs auch gegen sich gellen zu lassen. Es fragt sich daher nur : ob es wirklich eine Bedingung des Stadthager Vergleichs sey, daß...