Handbuch für Badens bürger...1832 |
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Abgeordneten Abstimmung Almend angeborne Bürgerrecht Ausschuß Ausſchuſſes beiden Berathung Berechtigten beſchloſſen Beschluß bestimmten Betheiligten Betrag Bürger Bürgerausschuß Bürgerausschusses Bürgermeister deſſen Dienst dieſe Eichrodt Eigenthum Einkaufsgeld Einladung Einwohner entrichten Entscheidung erhalten ersten Falle Frohnden gefeßlichen Gegeben zu Karlsruhe Gemarkung Gemeinde Gemeindebürger N. N. Gemeindegeſeßes Gemeindeguts Gemeindekaſſe Gemeinderechner Gemeindeversammlung Gendarmerie Genuß Gericht Geſeß Gesetz gewählt gleich Gottes Gnaden Großherzog von Baden Grund Grundherren Hälfte Herzog von Zähringen höchsten Befehl Hoheit Indigenat Jahre Kammer Klaſſe Landgemeinden laſſen Leopold von Gottes leßten Leumund lichen Mitglieder des Gemeinderaths muß müſſen neue Wahl nöthig öffentlichen Offizier Orte Personen Privatkläger Protokoll rath Rathhaus Rathsschreiber Ruhegehalts sämmtliche Schußbürger ſei ſeine seitherigen ſelbſt ſeyn ſich ſie Sigung ſind ſo iſt ſolche Staats Staatsbehörde Staatsbürger Staatskaſſe Städten Statt finden Stellvertreter Stimmen Strafe Theil Theilung Umlagen Unserer getreuen Stände Urkundspersonen Verfaſſung verordnen Vertheilung Verwaltung Vorschrift Wählbarkeit Wahlberechtigten Wahlhandlung Wahlmänner Wahlzettel wenigstens Werth Zahl Zustimmung Unserer getreuen zwei Drittel
Oblíbené pasáže
Strana 5 - Der Großherzog vereinigt in Sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den in dieser Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.
Strana 93 - Gesetz vom 19. Februar 1874., die Aendernng einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 9. October 1860., die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate •' ) betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Grossherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: Artikel 1.
Strana 19 - Gehorsam dem Gesetze, Beobachtung und „Aufrechthaltung der Staats-Verfassung „und in der Stände-Versammlung nur des „ganzen Landes allgemeines Wohl und „Beste ohne Rücksicht auf besondere „Stände oder Klassen nach meiner innern „Ueberzeugung zu berathen; — So wahr „mir Gott helfe und sein heiliges Evange„lium.
Strana 16 - Gesetzentwurf geht zuerst an die zweite Kammer, und kann nur dann, wenn er von dieser angenommen worden, vor die erste Kammer zur Abstimmung über Annahme oder Nichtannahme im Ganzen ohne alle Abänderung gebracht werden.
Strana 5 - ... II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener, und besondere Zusicherungen. §. 7. Die staatsbürgerlichen Rechte der Badener sind gleich in jeder Hinsicht, wo die Verfassung nicht namentlich und ausdrücklich eine Ausnahme begründet. Die Großherzoglichen Staatsminister und sämmliche Staatsdiener sind für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich. §. 8. Alle Badener tragen ohne Unterschied zu allen öffentlichen Lasten bei. Alle Befreiungen von direkten oder indirekten...
Strana 163 - Mitte! dazu nöthig, so wird die Zustimmung der Gemeinde erfordert. Solche Erwerbungen der Gemeinden, so wie neu aufgeführte Gebäude derselben, wenn sie ausschließlich die Vermehrung des Gemeindeguts...
Strana 10 - Wahldistrikt als Bürger angesessen sind oder ein öffentliches Amt bekleiden, sind bei der Wahl der Wahlmänner stimmfähig und wählbar. § 37. Zum Abgeordneten kann ernannt werden ohne Rücksicht auf Wohnort jeder durch den § 35 nicht ausgeschlossene Staatsbürger, der 1) einer der drei christlichen...
Strana 204 - Er hat femer keine persönlichen Gemeindedienste zu leisten , wohl aber die Lasten zu tragen, zu welchen die, Verpflichtung auf dem Besitze von Liegenschaften jeder Art ruht. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Denjenigen , der seine , eine eigene Haushaltung bildende, Familie in der Gemeinde zurückläßt. Der Gemeinderath kann auch anderen Ortsabwesenden, welche einen Stellvertreter zur Erfüllung ihrer gemeindebürgerlichen Verpflichtungen bestellt haben , den Vürgergenuß zukommen lassen.
Strana 6 - Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum zu öffentlichen Zwecken abzugeben, als nach Berathung und Entscheidung des Staatsministeriums, und nach vorgängiger Entschädigung.
Strana 195 - Großherzogthums für sich und seine, der Gewalt nicht entlassenen, Kinder zu verlangen, wenn er die persönlichen Eigenschaften besitzt und die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Die noch unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder des Aufgenommenen erwerben das Bürgerrecht durch die Aufnahme des Vaters, verlieren aber das bisher in einer andern Gemeinde ihnen zugestandene Bürgerrecht.