Neue militärische Blätter, Svazek 28

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Expedition der Reuen militärischen Blätter, 1886
 

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Strana 104 - Noth und dringendsten Gefahr Gehorsam zu verschaffen, sind nicht als Mißbrauch der Dienstgewalt anzusehen. Dies gilt namentlich auch für den Fall, wenn ein Offizier in Ermangelung anderer Mittel, den durchaus nothwendigen Gehorsam zu erhalten, sich in der Lage befunden hat, gegen den thätlich sich ihm widersetzenden Untergebenen von der Waffe Gebrauch zu machen.
Strana 106 - Als eine Plünderung ist es nicht anzusehen, wenn die Aneignung nur auf Lebensmittel, Heilmittel, Bekleidungsgegenstände, Feuerungsmittel, Fourage oder Transportmittel sich erstreckt und nicht außer Verhältnis zu dem vorhandenen Bedürfnisse steht.
Strana 47 - Mit dem lebhaftesten Wohlgefallen habe Ich vernommen, auf welche ausgezeichnete Art die Landwehren aller Provinzen, fast ohne Ausnahme, gewetteifert haben, ihren hohen Beruf zu erfüllen, den Lohn der Befreiung des Vaterlandes mit ihren älteren Waffenbrüder
Strana 106 - Die Plünderung wird mit Gefängniß bis zu fünf Jahren und mit Versetzung in die zweite Klaffe des Sol» datenstandes bestraft. §8 129, 136; KA 17, ß 132. Boshafte oder muthwillige Verheerung oder Verwüstung fremder Sachen im Felde wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, in schweren Fällen der Plünderung gleich bestraft.
Strana 104 - Wer während des Gefechts aus Feigheit die Flucht ergreift und die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet, wird mit dem Tode bestraft.
Strana 48 - Maße dieses Anspruchs zuerkennen werde, hege Ich das Vertrauen zu allen Meinen Landwehren, daß sie nur der Gelegenheit bedürfen werden, um zu zeigen, daß sie den Erprobtesten unter sich nicht nachstehen wollen.
Strana 98 - Hieher gehört auch, wenn Offiziere oder den Offizierscharakter bekleidende Militärpersonen an ihrer Ehre in Gegenwart einer oder mehrerer anderer Personen rechtswidrig angegriffen, sich, um der Fortsetzung solcher Beleidigungen ein Ziel zu setzen, auf der Stelle der ihnen zuständigen Waffen bedienen.
Strana 110 - Wer einen anderen zum Zweikampf mit einem dritten absichtlich, insonderheit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung anreizt, wird, falls der Zweikampf stattgefunden hat, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
Strana 47 - Nation thun und erkläre daher hierdurch, daß Ich denjenigen Regimentern der Landwehr, welche am ausgezeichnetsten gefochten haben, Fahnen verleihen werde. Ich glaube, daß es bald kein Regiment mehr geben wird, welches die Gelegenheit...
Strana 47 - Kriegs-Erfahrung und dem hohen erprobten kriegerischen Verdienst der Vorzug eingeräumt, der ihnen gebührt, indem die LandwehrPatente solchen Offizieren, welche schon früher in der Armee gedient haben, nur in dem Fall, daß sie mit erhöhtem...

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