| Georg Heinrich Pertz - 1851 - 802 str.
...bisher geleisteten persönlichen Abgaben und Dienste durch den Staat. e. Das Recht, Liegenschaften außerhalb des Staats, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu sehn als die Einwohner. s. Das Recht des freyen Wegzugs... | |
| Johann Georg Krünitz - 1855 - 642 str.
...der deutschen Bundesstaaten solgende Rechte zuzusichern: ») Grundeigenthum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem sremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworsen zu sein, als dessen eigene Untertbanen; ,. !... | |
| 1862 - 530 str.
...18. Nr. 1. bestimmt, daß den Unterthcmen der deutschen Bundesstaaten das Recht zugesichert werde, Grundeigenthum außerhalb des Staats, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshNlb iu dem fremden Staate mehreren Lasten unr Abgaben unterworfen zu sein, als dessen eigene Unterthanen;... | |
| Eugen H.Th Huhn - 1863 - 602 str.
...der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern : ») Grundeigcnthum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehrere» Abgaben und Lasten unterworfen zu sein, als dessen eigene Unterthanen. d) Die Befugniß :... | |
| E. H. Th.. Huhn - 1865 - 600 str.
...der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern : ll) Grundeigenthum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworsen zu sein, als dessen eigene Unterthanen. d) Die Befugniß : 1) des freien Wegziehens... | |
| G. A. Grotefend - 1869 - 890 str.
...Prinzip gilt in allen deutschen Staaten das Recht der Unterthanen, Grundeigentum ausserhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehren Abgaben und Lasten unterworfen zu sein, als dessen eigene Unterthanen/') • §. 68. Der Mensch... | |
| 1871 - 452 str.
...beut' schen Bundesstaaten folgende Rechte zugesichert : ». Grunbeigenthum außerhalb des S«aates dm sie bewohnen zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu sei» als dessen eigen« Unlerthanen, d. die Befuguiß <) des freien Wegziehen«... | |
| 1887 - 982 str.
...Unterthanen der deutsehen Bundosstaaten folgende Rechte zuzusichern: a) Grundeigentum ausserhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu sein, als dessen eigene Unterthanen. b) Die Befugniss: 1. des freien Wegziehens... | |
| Hans J. Hatschek - 1887 - 986 str.
...Unterthanen der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern: a) Grundeigentum ausserhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu sein, als dessen eigene Unterthanen. b) Die Befugniss: 1. des freien Wegziehens... | |
| Wilhelm Altmann - 1898 - 582 str.
...Unterthanen der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern: a) Grundeigentum ausserhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu sein als dessen eigene Unterthanen. 1 1) Die Befugnis 1) des freien Wegziehens... | |
| |