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" Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. "
Nouveau recueil général de traités, conventions et autres transactions ... - Strana 250
upravili: - 1846
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Correspondenzen und actenstücke zur geschichte der ministerconferenzen von ...

Friedrich von Weech - 1865 - 324 str.
...gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben müffe und der Souverän des Staates nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden könne;" indem sie ferner »Art. 26) dem Bunde die Pflicht auflegt: „wo in einem Bnndesstaate durch...
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Das deutsche Staatsrecht der Gegenwart, Svazek 1

G. A. Grotefend - 1869 - 890 str.
...Wesen des gesetzgebenden Körpers nicht unter die Anschauung des Art. 57 der Wiener Schlnssacte, dass der Souverain durch eine landständische Verfassung...Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden dürfe. J)cn« das Gesetz entsteht nur aus dem Zusammenwirken der in dem Souverain sich reprfisentirenden...
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Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrechts

Carl Friedrich von Gerber - 1869 - 284 str.
...zufolge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung...Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Also keine Theilung der Gewalten, und keine Mitherrschaft des Parlaments! Die deutsche Monarchie soll...
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Das böhmische Staatsrecht und die Entwicklung der ..., Svazek 654

Hugo Toman - 1872 - 242 str.
...souveränen Fürsten gemäss die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben muss, und der Souverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an dieMitwirkung der Stände gebunden werden kann. Dieser so gestalteten Ansicht verdankt auch jene vom...
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Lehre vom modernen stat: th. Allgemeine statslehre. 5. umgearb. aufl. des ...

Johann Caspar Bluntschli - 1875 - 664 str.
...„Die gesammte Statsgewalt musz in dem Oberhaupt des Stats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung...Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Die seitherige Ausbreitung der constitutionellen Monarchie hat nunmehr diesen Artikel antiquirt. 7...
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Die politischen Bewegungen in Deutschland von 1830 bis 1835, Svazky 1–2

Johann Richard Mucke - 1875 - 932 str.
...Staatsgewalt in dem Oberbau pte des Staates vereinigt bleiben, dieses durch eine la ndständ ischc Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. Von der Initiative der Stände in Beziehung auf die Gesetzgebung könne gar keine Rede sein, nur Petitionen...
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Bluntschlis Staatswörterbuch in drei Bänden: auf Grundlage des ..., Svazek 2

Johann Caspar Bluntschli - 1876 - 820 str.
...Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben müsse und der Souverän durch eine landständische Versassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden könne". Diese Formnlirung hatte aber so wenig die Absicht, dle konstltutlonelle Monarchie zu dessiniren,...
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Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, Vydání 24,Vydání 122

1913 - 784 str.
...zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung...Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Dieses „Motto des monarchischen Systems", das von nun an auf den deutschen Kathedern leidenschaftlich...
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Grundzüge des deutschen Staatsrechts

Carl Friedrich von Gerber - 1880 - 288 str.
...zufolge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung...Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Also keine Theilung der Gewalten, und keine Mitherrschaft des Parlaments! Die deutsche Monarchie soll...
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Lehrbuch des deutschen staatsrechtes, Svazky 1–2

Hermann Johann Friedrich Schulze - 1881 - 1138 str.
...von 1840 § 5 sagt: Der König vereinigt, als Souverän, die gesammte Staatsgewalt und wird durch die landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden«. Coburg-Gotha von 1852 § 3. Oldenburgisehes Staatsgrundgesetz von 1852 A. IV. § 2. Schwarzburg-Rudolstadt...
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