| Friedrich von Weech - 1865 - 324 str.
...gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben müffe und der Souverän des Staates nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden könne;" indem sie ferner »Art. 26) dem Bunde die Pflicht auflegt: „wo in einem Bnndesstaate durch... | |
| G. A. Grotefend - 1869 - 890 str.
...Wesen des gesetzgebenden Körpers nicht unter die Anschauung des Art. 57 der Wiener Schlnssacte, dass der Souverain durch eine landständische Verfassung...Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden dürfe. J)cn« das Gesetz entsteht nur aus dem Zusammenwirken der in dem Souverain sich reprfisentirenden... | |
| Carl Friedrich von Gerber - 1869 - 284 str.
...zufolge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung...Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Also keine Theilung der Gewalten, und keine Mitherrschaft des Parlaments! Die deutsche Monarchie soll... | |
| Hugo Toman - 1872 - 242 str.
...souveränen Fürsten gemäss die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben muss, und der Souverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an dieMitwirkung der Stände gebunden werden kann. Dieser so gestalteten Ansicht verdankt auch jene vom... | |
| Johann Caspar Bluntschli - 1875 - 664 str.
...„Die gesammte Statsgewalt musz in dem Oberhaupt des Stats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung...Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Die seitherige Ausbreitung der constitutionellen Monarchie hat nunmehr diesen Artikel antiquirt. 7... | |
| Johann Richard Mucke - 1875 - 932 str.
...Staatsgewalt in dem Oberbau pte des Staates vereinigt bleiben, dieses durch eine la ndständ ischc Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. Von der Initiative der Stände in Beziehung auf die Gesetzgebung könne gar keine Rede sein, nur Petitionen... | |
| Johann Caspar Bluntschli - 1876 - 820 str.
...Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben müsse und der Souverän durch eine landständische Versassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden könne". Diese Formnlirung hatte aber so wenig die Absicht, dle konstltutlonelle Monarchie zu dessiniren,... | |
| 1913 - 784 str.
...zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung...Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Dieses „Motto des monarchischen Systems", das von nun an auf den deutschen Kathedern leidenschaftlich... | |
| Carl Friedrich von Gerber - 1880 - 288 str.
...zufolge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung...Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Also keine Theilung der Gewalten, und keine Mitherrschaft des Parlaments! Die deutsche Monarchie soll... | |
| Hermann Johann Friedrich Schulze - 1881 - 1138 str.
...von 1840 § 5 sagt: Der König vereinigt, als Souverän, die gesammte Staatsgewalt und wird durch die landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden«. Coburg-Gotha von 1852 § 3. Oldenburgisehes Staatsgrundgesetz von 1852 A. IV. § 2. Schwarzburg-Rudolstadt... | |
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