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Franz Woldrzich, Edler von Ehrenfreund,

Jur. Univ. Cand.

nach ausgestandenen drey strengen Prüfungen

um die

Doktorswürde der sämmtlichen Rechte

zu erlangen,

der öffentlichen gelehrten Untersuchung unterzieht und vertheis digen wird.

Im Jahre 1799.

Den 8 ten Tag des Monats May um 10 Uhr Vormittags.

Prag,

bel Franz Gerzabek, im St. Gallikloster,

Aus dem Naturrechte.

I.

Der

er Grund der Zurechnung ist Moralität, oder Freyheit und Verbindlichkeit.

II.

Die vollkommene Verbindlichkeit der Verträge läßt sich aus der bei dem Promiffar erregten Erwartung allein nicht herleiten.

III.

In einer gleichen Gesellschaft können nur einhellige, nie die mehrern Stimmen entscheiden.

IV.

Wenn ein Herr auch berechtigt ist, einen erzwungenen Diener zu vers äußern; wird durch diese Veräußerung doch keine immerwährende Diensts barkeit gegründet..

V.

Auch wegen einer prågnanten Undankbarkeit kann eine Schenkung nicht wiederruffen werden.

VI.

Die nächste Quelle des Vindikazionrechts ist das Besitzrecht.

VII.

Ein nicht absichtlicher Irrthum schadet in der Regel der Giltigkeit der Vers träge nicht.

Aus dem allgemeinen Staatsrechte.

I.

Es ist nicht bloß erlaubte Neigung, in Staaten zu treten, sondern Pflicht durch das moralische Gesetz geboten, welche daher nicht moralisch indifferent, nicht der Willkühr des Menschen überlassen ist.

II.

Sicherheit ist der nächste unmittelbare Zweck der Staaten.

III.

Alle freyen Menschen ohne Unterschied des Geschlechts sind fähig den Staatsverein mit zu schliessen.

IV.

Das Recht des obersten Eigenthums gebührt dem Regenten auch über frems de im Staatsgebiethé befindliche Güter ohne Unterschied ob sie beweglich oder unbeweglich find.

V.

Ein Monarch hat nicht bloß die persönliche sondern auch die reele Majestät.

VI.

Gewaltsame Widersetzung gegen den Regenten läßt sich in keinem Falle rechts

fertigen.

Aus dem Völkerrechte.

I.

Die anwachsende Macht einer Nation allein ist keine gerechte Ursache zum Krieg.

II.

Man kann einem kriegführenden Theile beistehen, ohne daß man sich vorher durch Verträge dazu verbindlich gemacht hat.

III.

Die Regeln: frey Schiff, frey Gut, verfallen Schiff, verfallen Gut, find nicht im natürlichen, sondern bloß im positiven Völkerrecht gegründet. IV.

Wer Kraft eines bestehenden Vertrags meinen Feind mit einer Anzahl Truppen unterstüßt, ist auch mein Feind. Das europäische Völkerrecht aber bes trachtet dieß nicht immer als eine Verlegung der Neutralität. Nach diesem werden zwar die Auxiliartruppen als Feinde behandelt, aber nicht die sie sens dende Nation.

V.

Auch offenbarer Ungerechtigkeiten kann man sich als Repreffalien bedienen, wenn sie nur zweckmässig sind.

VI.

Der Friede kann unter dem Vorwande einer ungerechten Furcht nicht gea. brochen werden.

Aus dem Kriminalrechte.

I.

Der Maaßstab der Verbrechen ist der Endzweck des Staats.

II.

Der Maaßstab der Strafen aber ist in den zum Verbrechen einladenden Beweggründen zu suchen,

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